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Steuerrecht

Die Kosten für künstliche Befruchtungen von alleinstehenden Frauen können unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. So hat der Finanzgerichtshof Münster in einem Urteil vom 24. Juni geurteilt (Az.: 1 K 3722/18 E). Das letzte Wort in der Angelegenheit ist allerdings noch nicht gesprochen.

12.000 Euro als außergewöhnliche Belastung

Die alleinstehende Frau war nach einer Krankheit unfruchtbar geworden. Die 40-jährige unterzog sich daraufhin einer Kinderwunschbehandlung inklusive Samenspende. Die Kosten in Höhe von 12.000 Euro gab sie bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung an. Doch das zuständige Finanzamt verweigerte die Anerkennung mit der Begründung , solche Kosten seien nur bei verheirateten oder einer in fester Beziehung lebenden Paaren bei der Steuerlast abzugsfähig. Außerdem wurde angemerkt, dass die Frau in einem recht hohen Alter für diesen Eingriff sei.

Das sah der Finanzgerichtshof allerdings anders: Der Familienstand spiele bei der steuerlichen Anerkennung keine Rolle. Die Zwangslage bei unfruchtbaren Frauen werde durch die Krankheit hervorgerufen, nicht durch eine Ehe oder Partnerschaft, hieß es in der Begründung. Auch gehe es um einen Krankheitszustand und nicht um das Alter der Klägerin. Schwangerschaften von Frauen über 40 seien nicht ungewöhnlich. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.