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Steuerrecht

Es gibt wohl niemanden, der im Laufe seines Lebens nicht den einen oder anderen Fehlkauf getätigt hat. Die Schuhe, die man noch einlaufen wollte, die aber dauerhaft drücken. Die Küchenmaschine, die nach einmaligem Gebrauch im Schrank verschwindet oder der Heimtrainer, der auch Monate nach der Anschaffung noch neuwertig vor sich hin staubt.

Ernsthafte finanzielle Probleme ergeben sich aus solchen Fehlentscheidungen nur selten. Doch es gibt auch Ausnahmen. So etwa im Fall eines Ehepaares, dessen Fehlanschaffung am Ende den Bundesfinanzhof in München beschäftigte.

Die Eheleute hatten sich ein Wohnmobil für rund 323.000 Euro angeschafft. Das Fahrzeug nutzen sie zum Teil privat, zeitweise vermieteten sie es an eine GmbH, an der die Ehefrau beteiligt war.

Auch Luxusgüter können Gegenstände des täglichen Gebrauchs sein

Offensichtlich blieb der Freizeitwert des edlen Gefährts allerdings hinter den Erwartungen zurück Denn nach weniger als einem Jahr verkauften das Paar das Wohnmobil wieder – allerdings mit Verlust. Entsprechend groß war die Überraschung der beiden, als das Finanzamt dennoch einen steuerpflichtigen Gewinn aus einem sogenannten privaten Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) ansetzen wollte, um die zuvor gemachten Abschreibungen wieder hereinzuholen.

Der Fall wurde streitig und landete schließlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Dieser erteilte der Rechtsauffassung des Finanzamts eine Absage und entschied: Auch teure Wirtschaftsgüter wie ein Luxus-Wohnmobil können als „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ gelten, so dass Gewinne oder Verluste aus einem Verkauf innerhalb eines Jahres nicht versteuert werden müssen (BFH; Az IX R 4/25.).

Entscheidend, so der BFH, sei nicht der Kaufpreis, sondern die Frage, ob ein Gegenstand typischerweise zur Nutzung bestimmt ist und im Laufe der Zeit an Wert verliert. Im Fall des edlen Wohnmobils hielten die Münchener Richter diese Voraussetzungen für erfüllt.

Damit erweitert der BFH seine bisherige Rechtsprechung deutlich: Nicht nur gewöhnliche Alltagsgegenstände, sondern auch sogenannte Luxusgüter können von der Besteuerung ausgenommen sein.

Ausschließliche Privatnutzung ist nicht erforderlich

Unerheblich ist es laut BFH zudem, dass das Wohnmobil zeitweise vermietet wurde, da das Gesetz gerade keine ausschließliche Privatnutzung verlangt. Somit greifen die vorteilhaften Ausnahmeregelungen auch, wenn der Eigentümer einen Luxus-Gegenstand teilweise dafür nutzt, um Einkünfte zu erzielen.

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