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Steuerrecht

Sind telefonische Beratungsleistungen, die eine Kapitalgesellschaft im Auftrag von gesetzlichen Krankenkassen durch „Gesundheitscoaches“ ausführt, steuerprivilegierte Heilbehandlungen? Der BFH bezweifelt das und hat die Frage inzwischen zur Klärung dem BGH vorgelegt.

Zwar hat das höchste deutsche Finanzgericht erst vor Kurzem betont, dass der Begriff der Heilbehandlungen „nicht besonders eng auszulegen“ ist. Er umfasst sowohl die Diagnose als auch die Behandlung und soweit möglich, die Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Leistungen zur Vorbeugung sind ebenfalls von ihm erfasst.

Doch ist es auch eine Heilbehandlung, wenn eine GmbH im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen ein „Gesundheitstelefon“ zur medizinischen Beratung von Versicherten betreibt und Anrufern auf Basis von Abrechnungsdaten und Krankheitsbildern situationsbezogene Informationen zu ihren Beschwerden zukommen lässt? Wie ist es außerdem zu bewerten, dass die telefonischen Beratungsleistungen nicht nur durch Ärzte, sondern auch durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte erbracht wurden und nur in gut einem Drittel der Fälle ein Arzt eingeschaltet wurde?

Ratschläge zu Diagnosen und möglichen Therapien

Im fraglichen Fall meldeten sich die sogenannten Gesundheitscoaches, obwohl sie bei der GmbH angestellt waren, mit dem Namen der jeweiligen Krankenkasse. Wünschte der Anrufer eine medizinische Beratung, erfolgte eine softwaregestützte Befunderhebung und im Anschluss daran eine Beratung zu der vom Anrufer geschilderten Situation. Dabei erklärten die Coaches Diagnosen und mögliche Therapien und erteilten (mehr oder minder brauchbare) Ratschläge zu Verhaltens- und Behandlungsänderungen.

So empfahlen sie einer Versicherten mit einem Krampfanfall zum Beispiel, sich weiterhin ihrem Neurologen anzuvertrauen. Eine Anruferin, die stillt und – ohne Bedenken ihres Hausarztes – mit Echinazea-Tropfen gegen eine Erkältung ankämpfen wollte, erhielt die Auskunft, dass diese in der Schwangerschaft nicht empfohlen werden. Und wieder eine andere Versicherte, die nach operativer Entfernung von Gebärmutter und Eierstöcken unter leichten Blutungen litt und schon bei drei Gynäkologen war, die ihr nicht helfen konnten, wurden Auskünfte zu möglichen postoperativen Therapien nach malignen metastasierenden Unterbauchtumoren gegeben, obwohl die Anruferin mitgeteilt hatte, dass sich der Verdacht auf Krebserkrankung nicht bestätigt habe.

Allgemeine Informationen als Heilbehandlung?

Die Umsätze, die die Gesellschaft mit dem Betrieb des Gesundheitstelefons und (ähnlich strukturierten Patientenbegleitprogrammen) erzielte, stufte sie als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin ein und meldete insoweit steuerfreie Umsätze an.

Das Finanzamt hingegen stellte sich auf den Standpunkt, die telefonischen Beratungen seien keine ärztlichen Heilbehandlungen und damit umsatzsteuerpflichtig. Die erteilten Informationen beruhten nicht auf medizinischen Feststellungen, die von entsprechendem Fachpersonal getroffen worden seien, sondern allein auf den Angaben des Anrufers zu dem Krankheitsbild. Zudem würden durch die Coaches keine Ferndiagnosen erstellt, sondern lediglich weitergehende Informationen über eine Erkrankung oder Auskünfte zu Diagnosen erteilt.

Luxemburg muss entscheiden

Inzwischen hat das Verfahren den BFH erreicht, der ebenfalls Zweifel zu haben scheint, dass die GmbH im fraglichen Fall Heilbehandlungen erbracht hat – und die Frage deshalb dem EuGH vorlegte.

Grundsätzlich zu klären sei unter anderem, ob die Kriterien, anhand derer eine Heilbehandlung als solche zu qualifizieren ist, auch in Fällen gelten, in denen die Leistungen ohne persönlichen Kontakt zum Patienten erbracht werden, oder ob es für Leistungen im Bereich der Telemedizin zusätzlicher Anforderungen bedarf.

Bis zu einer Entscheidung der Luxemburger Richter dürfte zwar noch einige Zeit vergehen. Dennoch lohnt es sich, dass Verfahren im Blick zu behalten, da es die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Telemedizin in Deutschland – auch aus steuerlicher Sicht – deutlich klarer abstecken könnte.

Den Beschluss des BFH im Volltext finden Sie hier.