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Steuerrecht

Am 31. Mai, also heute, ist Stichtag für die Steuererklärung und das bedeutet: Die ausgefüllte Steuererklärung 2015 muss bis spätestens heute Abend beim Finanzamt eingegangen sein. Ist sie das nicht, werden Verspätungszuschläge fällig und das kann im Zweifelsfall ziemlich teuer werden, darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) hin.

So kann der Verspätungszuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags betragen. Zwar gibt es einen Maximalwert, der nicht überschritten werden darf, doch der liegt immer noch bei rund 25.000 Euro. Wie hoch der Verspätungszuschlag im Einzelfall tatsächlich ausfällt, entscheidet der zuständige Finanzbeamte: Er prüft nach eigenem Ermessen, ob der Steuerpflichtige einen Verspätungszuschlag zahlen muss oder nicht.

Diese Kriterien gelten

Das Verfahren ist für den Steuerzahler ziemlich unberechenbar, denn die Höhe des Zuschlags errechnet der Beamte nicht anhand einer festgelegten Formel. Stattdessen wägt er mittels folgender Kriterien ab:

– Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung,
– Höhe des Zahlungsanspruchs,
– mögliche Vorteile aus der verspäteten Abgabe,
– das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen.

Die Information, wie hoch der jeweilige Zuschlag für den einzelnen Steuerpflichtigen ausfällt, erhalten Betroffene nach der Entscheidung in einem Bescheid per Post.

Krankheit des Steuerzahlers schützt nicht vor Strafe

Unfall, Krankheit, Reha – wer aus gesundheitlichen Gründen seine Steuererklärung zu spät abgibt, muss das ausreichend und überzeugend begründen und vor allem auch nachweisen können. Aber vorsicht: Die bloße Tatsache, kurz vor der Abgabefrist krank geworden zu sein, schützt in der Regel nicht vor einem Verspätungszuschlag. Vor allem reicht es nicht aus zu erklären, man habe nach einer Erkrankung zunächst andere zeitkritische Dinge aufarbeiten müssen und sei deshalb nicht rechtzeitig mit der Steuererklärung fertig geworden. Auch eine Erkrankung ohne nähere Zeitangaben wird in der Regel nicht akzeptiert. In einem Urteil wurde dazu klargestellt, dass schon eine plötzliche und akute Krankheit vorliegen muss, um eine Verspätung zu entschuldigen. Aber auch dann sei der Steuerzahler verpflichtet, direkt nach der Genesung wieder an seine Steuerpflichten zu denken. Das hat das Finanzgericht Köln erklärt (FG Köln vom 30.05.2012, 7 K 3652/11).

Zeit schaffen mit professioneller Unterstützung

Wer sich Zeit verschaffen will, sollte auf die professionelle Beratung eines VLH-Beraters oder eines Steuerberaters setzen: Der Berater hat bis zum 31. Dezember Zeit für die Abgabe der Steuererklärung. Aber Achtung: Verschläft der Berater die Frist, haftet nicht er, sondern der Steuerzahler für die Verspätung. Ganz abgeben kann man die Verantwortung also leider nicht.