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Steuerrecht

Der 5. Senat des FG Münster hatte mit Urteil vom 06.04.2017 (Az. 5 K 3168/14 U) entschieden, dass variable Prämien, die die einzelnen Krankenkassen an Ärzte im Rahmen der sogenannten „integrierten Versorgung“ i.S.v. § 140c SGB V a.F. zahlen, nach Ansicht der Richter nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Netz zur verbesserten Versorgung der Versicherten

Die Klägerin des Streitfalls war eine Gemeinschaftspraxis für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Diese nahm an einer sogenannten integrierten Versorgung teil. Bei dieser bilden verschiedene Krankenhäuser und Arztpraxen fachübergreifend ein Netz zur verbesserten Versorgung der Versicherten einer definierten gesetzlichen Krankenkasse.

Den einzelnen Versicherten stand es dabei frei, an diesem Versorgungsnetz teilzunehmen. Die jeweilige Krankenkasse zahlte der Gemeinschaftspraxis die übliche Vergütung für ihre ärztlichen Leistungen sowie auch eine „variable“ Vergütung. Letztere wurde fällig, wenn bei dem teilnehmenden Versicherten eindeutige Kosteneinsparungen durch die Versorgungsnetz-Betreuung erkennbar waren (z.B. durch Vermeidung von Krankenhausaufenthalten oder Verschreibung von Generika).

Umsatzsteuerpflichtiger Umsatz

Das beklagte Finanzamt sah in den von der Gemeinschaftspraxis in den Streitjahren 2010 bis 2012 bezogenen Prämien einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz. Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich hierbei nicht um ein Entgelt für  konkrete ärztliche Leistungen, sondern um eine Bezahlung für die Kosteneinsparungen. Dagegen wehrten sich die Ärzte.

Das Finanzgericht gab der Klage erfreulicherweise statt. Die Gemeinschaftspraxis hatte nach Ansicht der Richter die variablen Prämien als Gegenleistung für eine medizinische Heilbehandlung bezogen. Das bestehende Leistungsverhältnis zwischen dem Arzt und der Krankenkasse, die gesetzlich verpflichtet sei, die ärztliche Versorgung sicherzustellen, werde durch die integrierte Versorgung demnach nicht berührt.

Auch im Rahmen der integrierten Versorgung hatte die Gemeinschaftspraxis demnach umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlungen vorgenommen, da weiterhin das therapeutische Ziel im Vordergrund stand. Dass diese Vergütungen in besonderer Weise ausgestaltet waren, ändere nichts daran, wie die zuständigen Richter erklärten.

Zwar solle durch die Prämien ein kostensparendes Verhalten des Arztes (mit)vergütet werden. Hierdurch sollten neben dem Effekt der Synergieeffekte aber insbesondere auch optimierte Therapieerfolge eintreten. Dieses Ergebnis entspreche auch dem Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG, das Gesundheitssystem nicht mit Umsatzsteuer zu belasten, denn die integrierte Versorgung verfolge insbesondere denselben Zweck.

Das FG hat jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Die Entscheidung betrifft zwar die Norm zur integrierten Versorgung nach §§ 140a SGB V a.F. Diese Regelung besteht aber in der neuen Fassung ohne wesentliche inhaltliche Änderung als „besondere Versorgung“ fort.