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Steuerrecht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung auch dann anzuerkennen ist, wenn es der Zweitwohnung am Beschäftigungsort an einer eigenen Küche fehlt, im Übrigen aber alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 28. Oktober 2009, VIII R 13/09).

Umzugskosten steuerlich absetzen

Der konkrete Fall: Eine freie Mitarbeiterin hatte neben einer im Ort B angemieteten Wohnung einen eigenen Hausstand im Haus der Eltern in A. In A. lag auch ihr Lebensmittelpunkt, deshalb machte sie Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend. In Ihrer Steuererklärung wollte sie die Umzugskosten, die Aufwendungen für die Fahrt nach Hause sowie die Miete für die Wohnung am Beschäftigungsort absetzen. Das  Finanzamt verweigerte die Anerkennung dieser Werbungskosten. Die zuständigen Beamten sahen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht als gegeben an.

Werbungskosten für Familienheimfahrten

Die betroffene Steuerzahlerin klagte. Doch auch bei der Verhandlung vor dem Finanzgericht wollte man die Kosten für Umzug, Fahrten und Wohnung am Beschäftigungsort zunächst nicht anerkennen. Nach Ansicht des Finanzamts und der Erstinstanz fehlte in der Wohnung am Lebensmittelpunkt nämlich eine für die Anerkennung eines eigenen Hausstands notwendige Küche. Ein Kühlschrank sowie eine Mikrowelle in der Wohnung reichten nach Ansicht der Finanzbeamten und der Richter nicht aus.

Der Bundesfinanzhof gab der Frau aber dann doch nicht recht: Eine doppelte Haushaltsführung auch dann anzuerkennen ist, wenn es der Zweitwohnung am Beschäftigungsort an einer eigenen Küche fehlt. Entscheidend für die Anerkennung sei aber, dass im Übrigen alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das bedeutet:

  • Arbeitnehmer bzw. Selbstständiger hat einen eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt.
  • Er oder sie hat am Beschäftigungsort oder in dessen Nähe eine Zweitwohnung angemietet.
  • Die doppelte Haushaltsführung ist hauptsächlich beruflich veranlasst.

Bei der Prüfung in Sachen doppelte Haushaltsführung schaut das Finanzamt bei bestimmten Punkten sehr genau hin. So wird betrachtet, wie groß die Zweitwohnung im Vergleich zum Hauptwohnsitz ist und welche Ausstattung jeweils vorhanden ist.

Frage nach tatsächlichem Lebensmittelpunkt

Es stellt sich auch regelmäßig die Frage nach dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt. Bei Verheirateten geht man davon aus, dass der Lebensmittelpunkt am Wohnort der Familie ist. Allerdings setzt das voraus, dass der Arbeitnehmer oder der Selbstständige die Familienheimfahrt mindestens sechsmal pro Jahr antritt. Die Kosten für die Heimfahrt können dann selbstverständlich auch abgesetzt werden.

Bei einer geringeren Anzahl an Fahrten wird genauer geprüft, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet. Berücksichtigt wird dann z.B. ob Wohnung und Zweitwohnung sehr weit voneinander entfernt sind und die Heimfahrt z. B. wegen zu hoher Fahrtkosten nicht so oft angetreten werden kann. Das kann der Fall sein, wenn sich der Arbeitnehmer beruflich im Ausland befindet. Auch berufliche Erfordernisse können einer häufigen Heimfahrt natürlich im Wege stehen. Wird der Kontakt zur Familie dann z. B. hauptsächlich übers Telefon gehalten, können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung auch diese Kosten abgesetzt werden.

Bei Alleinstehenden geht man davon aus, dass sich der Lebensmittelpunkt an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, befindet. Solange die Wohnung durchschnittlich mindestens zweimal pro Monat aufgesucht wird, akzeptiert das Finanzamt die Angaben im Regelfall. Allerdings kann sich der Lebensmittelpunkt auch an den Beschäftigungsort verlagern, wenn etwa der Arbeitnehmer dort mit Partner und Kind in eine familiengerechte Wohnung einzieht – auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.

Anforderungen an steuerliche Anerkennung

In der Praxis werden also weiter erhebliche Anforderungen an die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung gestellt. Stimmen Sie sich deshalb schon im Vorfeld mit Ihrem Steuerberater ab. Das erleichtert es Ihnen später, entsprechende Aufwendungen durchzusetzen.

Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann Umzugskosten, Fahrtkosten und pro Monat bis zu 1000 Euro Miete als Werbungskosten für den eigenen Hausstand am Arbeitsort geltend machen. Zur sogenannten Familienheimfahrt zählen auch die Kosten, die die Familie hat, weil sie den Arbeitnehmer bzw. Selbstständigen an seinem Arbeitsort besucht. Während der ersten drei Monate können Sie außerdem auch Verpflegungsmehraufwendungen absetzen.