Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

In dem Fall ging es um eine Ärztin, die per Statusfeststellung klären lassen wollte, ob ihre Tätigkeit als Notärztin für einen Verein der Versicherungspflicht unterliegt. Die Rentenversicherung beurteilte die Zusammenarbeit mit dem Verein als abhängige Beschäftigung. Dagegen klagte der Verein.

Der Verein war gegründet worden, um nach Wegfall eines Krankenhauses den Notdienst einer ländlichen Region abzudecken. Man griff dafür auf ein Netzwerk von Notärzten zurück, für die monatsweise ein Dienstplan erstellt wurde. Dafür wurde der Dienstplan als Rundanfrage herumgeschickt, die Mediziner gaben ihr Feedback bezüglich Terminwünschen und Vakanzen zurück. Waren danach noch Dienste offen, wurden diese nach telefonischer Rücksprache verteilt. Die Ärzte konnten die Dienste dann aber auch noch tauschen, auch die Länge der Dienste fiel immer wieder unterschiedlich aus.

Laut Vertrag freiberuflich tätig

Mit den Ärzten wurden Verträge abgeschlossen, in denen es u. a. hieß: „Der Notarzt übernimmt freiwillig Dienste nach Maßgabe dieses Vertrages zur notärztlichen Versorgung des zugewiesenen Versorgungsgebietes. Der Notarzt ist freiberuflich tätig und unterliegt bei der Durchführung seiner medizinischen Tätigkeit keinen Weisungen des Vereins, die nicht in diesem Vertrag vorgesehen sind. Dem Notarzt steht es frei, dem Verein seine Dienste nach diesem Vertrag anzubieten. Nimmt der Verein die vom Notarzt angebotenen Dienste an („bestellte Dienste“), hat der Notarzt die während des bestellten Dienstes von der Kreisfeuerwehrzentrale Q angeordneten Rettungseinsätze zu leisten.“

Gericht gab dem Verein Recht

Das Landessozialgericht konnte auf Basis der Verträge und dem Vorgehen kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung erkennen und gab dem Verein Recht: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Notärztin unterliege nicht der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung, sondern leiste ihre Notdienste in selbstständiger und damit versicherungsfreier Tätigkeit.

Dazu erklärte das Gericht: Die Notärzte böten einzelne Dienste an, die der Verein dann annehme. Eine generelle Pflicht der Notärzte zur Leistung bestimmter Dienste bestünde nicht und auch kein Anspruch des Notarztes auf Bestellung durch den Verein. Die Ärzte könnten untereinander die Dienste tauschen. Mithin gehe es um Einzelaufträge, die hier rechtlich zu bewerten seien. Eine durchgängige abhängige Beschäftigung bestehe nicht.

Auch sei die Notärztin weder weisungsgebunden tätig noch in den Betrieb des Vereins eingegliedert gewesen, wie dies für eine abhängig Beschäftigte typisch ist.