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Steuerrecht

Mit Urteil vom 24.02.2021 (Az:XI R 30/20 (XI R 11/17) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Gutachten, die im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zur Pflegebedürftigkeit von Patienten erstellt werden, nach nationalem Recht nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Auch eine Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht ist demnach nicht zu gewähren.

Krankenschwester erstellt Gutachten für MDK

Geklagt hatte eine Krankenschwester mit medizinischer Grundausbildung und akademischer Ausbildung im Bereich der Pflegewissenschaft sowie einer Weiterbildung in Qualitätsmanagement im Bereich der Pflege. Sie erstellte für den MDK Niedersachsen Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten.

Die Leistungen rechnete der MDK monatlich ihr gegenüber ab, wobei er keine Umsatzsteuer auswies. Die Umsätze aus der Gutachtertätigkeit erklärte die Klägerin als steuerfrei, nahm jedoch den Vorsteuerabzug aus allen Eingangsleistungen ungekürzt in Anspruch. Das Finanzamt war allerdings der Auffassung, dass die Gutachtertätigkeit weder nach nationalem noch nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei sei. Deshalb unterwarf es die Umsätze der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt.

Sozialfürsorge ja, Steuerbefreiung nein

Der BFH hob das stattgebende Urteil auf. Seiner Auffassung nach handelt es sich bei den im Rahmen der Gutachtertätigkeit erbrachten Leistungen zwar um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass die Klägerin ihre Leistungen nicht an den jeweiligen Hilfsbedürftigen, sondern an den MDK erbracht hat. Ein erfolgreiches Berufen auf die Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht scheitert im Streitfall allerdings daran, dass die Klägerin nicht von der Bundesrepublik Deutschland als „Einrichtung mit sozialem Charakter“ anerkannt ist. Eine solche Anerkennung sei die Voraussetzung für die unionsrechtliche Steuerbefreiung.