Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

Eltern können auch für ihren erwachsenen Nachwuchs noch Kindergeld bekommen, wenn dieser unter 25 Jahre alt und noch in der Ausbildung ist. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt die Familienkasse ein Kind in Sachen Kindergeld allerdings nur noch, wenn es noch nicht voll im Erwerbsleben steht. Dabei gelten sowohl ein Job mit bis zu 20 Stunden pro Woche als auch ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis als unschädlich.

Doch was genau zählt in diesem Zusammenhang noch als Ausbildung, und was schon als Erwerbstätigkeit? Diese Frage musste vor Kurzem der Bundesfinanzhof (BFH) im Falle einer jungen Frau beantworten, deren Facharztausbildung im Januar 2021 begonnen hatte, nachdem sie im November 2020 ihre ärztliche Prüfung abgelegt und im Dezember 2020 das Ergebnis erhalten hatte.

Facharztausbildung als Vorbereitung aufs Berufsziel?

Die Münchener Richter führten zunächst aus, dass ein erwachsendes Kind sich (aus kindergeldrechtlicher Sicht) nur dann noch in der Berufsausbildung befindet, wenn es sein Berufsziel zwar noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dabei dienten der Vorbereitung auf ein Berufsziel “alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.”

Werden die Ausbildungsmaßnahmen allerdings innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses durchgeführt, sei von einer Ausbildung nur dann auszugehen, wenn der Ausbildungscharakter, und nicht das Erbringen bezahlter Arbeitsleistungen im Vordergrund steht. Genau das sei aber bei der Facharztausbildung der Fall.

Erwerbstätigkeit steht im Vordergrund

Zwar setze die Weiterbildung zum Facharzt nach der Weiterbildungsordnung keine berufspraktische Tätigkeit voraus. Dennoch trete die Ausbildung im Rahmen der Facharztausbildung hinter der eigentlichen Berufstätigkeit zurück. Daran ändere im konkreten Fall selbst der enge zeitliche Zusammenhang mit dem Studium nichts. Zudem erhalte die junge Ärztin ihre Vergütung vorwiegend für ihre Arbeitsleistung. Sie beziehe dort auch nicht nur eine bloße Ausbildungsvergütung, sondern ein für eine Ärztin angemessenes Entgelt.

Die Facharztweiterbildung stelle damit keinen Teil einer einheitlichen Berufsausbildung dar, da die Weiterbildung im Vergleich zur Erwerbstätigkeit nur Nebensache sei. Damit verneinte das Gericht im Ergebnis den Anspruch der Eltern auf Kindergeld für ihre engagierte Tochter (BFH, Urteil vom 22.09.2022, Az. III R 40/21). |