Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

Die eigene Steuerbelastung senken – das wollen wohl alle. Ein bewährtes Instrument, um dieses Ziel zu erreichen, sind Verträge mit nahen Angehörigen, zum Beispiel Arbeits-, Miet- oder Darlehensverträge. Das Finanzamt muss diese Verträge akzeptieren, wenn sie korrekt gestaltet sind und einem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet: Die Verträge müssen schriftlich abgefasst und so gehalten sein wie zwischen fremden Personen.

Zu empfehlen sind Verträge mit Angehörigen vor allem, wenn die Vertragspartner eine unterschiedliche Steuerbelastung (Progressionsbelastung) haben. Kinder etwa zahlen in der Regel deutlich weniger Steuern als ein freiberuflich tätiger Arzt. Schließen beide einen gültigen Arbeitsvertrag, lässt sich – gesamt betrachtet – die Steuerbelastung senken.

Arbeitsverträge mit Angehörigen

Beliebt sind in Arztpraxen auch Minijob-Verträge. Der Praxisinhaber übernimmt neben dem Lohn die gesetzlichen Abgaben, sodass das Familienmitglied die Vergütung brutto für netto erhält. Das seit dem 1. Januar 2015 geltende Mindestlohngesetz hat die Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten für den Arbeitgeber zwar deutlich erhöht, trotzdem zahlt sich ein Minijob-Vertrag zwischen Arzt und Familienmitglied wirtschaftlich aus. Achtung: Bei Arbeitsverträgen mit Angehörigen ist zu beachten, dass die Vergütung immer in Relation zu der zu erbringenden Arbeitsleistung (Zeit) steht und einem Fremdvergleich standhält!

Mietverträge mit Angehörigen

Durch Mietverträge mit Angehörigen lassen sich ebenfalls Steuern deutlich senken. Der Mietvertrag muss formal wie mit Fremden geregelt sein und insbesondere Miethöhe, Vertragsdauer, Kündigungsmöglichkeiten, Nebenkostenregelung und Kautionszahlung enthalten. Damit ein Arzt seine Werbungskosten als Vermieter voll ansetzen kann, muss die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miethöhe betragen. Liegt die Miete darunter, können die Werbungskosten nur anteilig angesetzt werden.

Darlehensverträge mit Angehörigen

Beliebt sind auch Darlehensverträge, die Ärzte beispielsweise mit ihren Kindern schließen. Allerdings bestehen strenge Anforderungen an die Dokumentation und die praktische Durchführung. Es ist unter anderem notwendig, dass der Darlehensvertrag klare Regelungen über die Höhe der Verzinsung, Tilgung und Laufzeit enthält. Auch die Besicherung des Darlehens ist relevant. Schließlich gelten diese Grundsätze auch für Darlehensverträge zwischen Fremden. Bei Darlehensverträgen mit minderjährigen Kindern ist § 1909 BGB zu beachten. Zum Schutz des minderjährigen Kindes ist ein sogenannter Ergänzungspfleger bei Gericht zu bestellen, da der Vertrag für das Kind nicht nur rechtliche oder wirtschaftliche Vorteile, sondern auch Risiken bzw. Nachteile bedeuten kann.

Folgen einer Nichtanerkennung

Akzeptiert eine Finanzverwaltung einen Vertrag zwischen Arzt und Angehörigen nicht, entfallen die steuerlichen Vorteile, gegebenenfalls auch rückwirkend. Steuernachzahlungen werden fällig! Um das Risiko einer steuerlichen Nichtanerkennung und hoher Nachzahlungen auszuschließen, empfiehlt es sich, Vorträge mit Angehörigen sehr sorgfältig zu gestalten und eng mit dem steuerlichen Berater zusammenzuarbeiten.

Günter Balharek Dipl.-Finw.

Steuerberateralpha Steuerberatungsgesellschaft mbH