Minijobs: Praxisinhaber müssen Arbeitsverträge anpassen, sonst drohen Nachzahlungen
Dennis Janz LL.M.Zum 1. Januar 2019 ist das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft getreten. Das Gesetz enthält eine entscheidende Änderung, die „Minijobber“ und Praxisinhaber in ihrer Funktion als Arbeitgeber unbedingt berücksichtigen sollten. Sie betrifft die „Arbeit auf Abruf“ und im Durchgriff auch die geringfügigen Beschäftigungen ohne schriftliche Arbeitsverträge. Über die Folgen informieren die Radloff, Ploch &Partner mbB und Rechtsanwalt Julian Senkpeil aus Dortmund.
Dennis Janz LL.M.
Steuerberater, Radloff, Janz & Partner mbB