Überlassung von Praxisräumen an andere Ärzte ist steuerpflichtig
A&W RedaktionÜberlässt ein Arzt anderen Ärzten seine Praxisräume nebst Ausstattung, kann er sich nicht auf eine ärztliche Leistung berufen und Umsatzsteuerbefreiung erwarten. Das hat das Finanzgericht Münster in einem Urteil bestätigt, bei der es um die Tätigkeit von Belegärzten in einer Augenklinik ging.