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Steuerrecht

Ein angestellter Arzt oder ein Mitarbeiter der Arztpraxis, der mit seinem Fahrzeug auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall erleidet, hat nicht nur den dazugehörigen Ärger, sondern auch steuerrechtlich das Nachsehen. Denn Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, sind bereits durch die Entfernungspauschale abgegolten. Somit können Unfall- oder Krankheitskosten nicht auch noch als Werbungskosten geltend gemacht werden, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 23. Februar 2016 (1 K 2078/15).

Auf dem Weg zur Arbeit in einen Verkehrsunfall verwickelt

Geklagt hatte eine Angestellte, die mit ihrem Auto auf dem Weg zur Arbeit in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde. Hierbei wurde nicht nur ihr Fahrzeug schwerbeschädigt, sondern auch sie selbst verletzt. Die Versicherung des Unfallverursachers übernahm den Großteil der Kosten für die Krankenbehandlung und die Reparatur.

Einen gewissen Teil der Kosten musste die Frau aber selber tragen. Diesen Anteil machte sie in ihrer Einkommensteuer-Erklärung gegenüber dem Finanzamt als Werbungskosten geltend. Tatsächlich erkannte das Finanzamt die Reparaturkosten steuermindernd an. Die Anerkennung der Behandlung als Werbungskosten wurde jedoch abgelehnt. Das Finanzamt erklärte, diese könnten allenfalls als sogenannte außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. In diesem Fall lehnte das Finanzamt allerdings auch das ab.

Sind Unfallkosten steuerlich absetzbar?

Dagegen klagte die betroffene Arbeitnehmerin, allerdings ohne Erfolg. Ihre Klage wurde vom rheinland-pfälzischen Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen. So vertraten die Richter die Ansicht, dass die Aufwendungen der Klägerin bereits durch die Entfernungspauschale abgegolten waren. Sie verwiesen dabei auf den Wortlaut von § 9 Absatz 2 EStG: Demnach deckt die Pauschale „sämtliche Aufwendungen“ ab, die dem Angestellten durch die Fahrt zwischen Heim und Arbeit entstehen. Der Gesetzgeber habe dies bewusst so gemacht. Zweck sei die Steuervereinfachung und die Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob in solchen Fällen gewöhnliche oder außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen, so die Begründung.

Wie die Richter erklärten, sei die Frau sogar noch besonders gut weggekommen, weil das Finanzamt ihren Anteil an den Reparaturkosten als Werbungskosten berücksichtigt habe. Verpflichtet sei es dazu nämlich nicht gewesen.