Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

Betriebseinnahmen müssen versteuert werden. Das gilt auch für Einnahmen aus der Veräußerung eines Praxis-Pkw, der im Betriebsvermögen des Arztes gehalten und überwiegend privat genutzt wurde. Ob der komplette Erlös versteuert werden muss, wird demnächst der Bundesfinanzhof entscheiden.

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung) wirken sich AfA-Beträge eines im Betriebs- bzw. Praxisvermögen befindlichen Pkw steuerlich nur in der Höhe der betrieblichen Nutzung aus. Es klingt eigentlich logisch, dass sich ein Verkaufsgewinn dann ebenfalls nur in dieser Höhe steuerlich niederschlagen sollte. So ist es aber nicht: Wird das Auto verkauft, ist der Erlös in voller Höhe der Besteuerung zu unterwerfen. Das hat jedenfalls das Finanzgericht Sachsen in einem Urteil vom 04.05.17 entschieden (5 K 1362/15). Widerspruchslos hinnehmen sollten Ärzte entsprechende Entscheidungen ihres Finanzamts allerdings nicht, denn der Bundesfinanzhof hat eine Revision zugelassen (VIII R 9/18).

Sachverhalt:

Nach dem im Besprechungsurteil vorliegenden Sachverhalt erwarb der Kläger im Jahre 2008 einen Jaguar XK und nutzte diesen anschließend lediglich zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke. Die AfA (Abschreibung für Abnutzung) berücksichtigte der Kläger jedoch in voller Höhe als Betriebsausgabe. Des Weiteren erklärte er den privaten Nutzungsanteil als Nutzungsentnahme. Darin waren jeweils 75 % der AfA-Beträge inkludiert. Ausgehend von diesem ermittelten betrieblichen Nutzungsanteil setzte er im Streitjahr auch nur 25 % des „Veräußerungserlöses“ als Betriebseinnahme an.

Das Finanzamt und das Finanzgericht erteilten dieser Handhabung eine Absage und unterwarfen den vollständig erzielten Veräußerungserlös – ungeachtet der Höhe der privatanteiligen Nutzung – der Besteuerung.

Praxishinweis:

Der BFH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die Revision erfreulicherweise zugelassen (VIII B 138/17). Dies deutet daraufhin, dass der BFH möglicherweise nicht auf einer Linie mit der Entscheidung der Finanzverwaltung und FG liegt. Die Rechtsfrage betrifft dabei alle Fälle, in denen ein Arzt, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung nah § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, einen Pkw mit einer betrieblichen Nutzung unterhalb von 50 % zum sog. gewillkürten Betriebsvermögen zuordnet und später veräußert. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Steuerbescheide unbedingt offengehalten werden.