Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

Ärzte gehören laut Statistik zu den Bestverdienern in Deutschland. Sind sie verheiratet, gilt meist die Zugewinngemeinschaft, dem Partner gehört die Hälfte des erarbeiteten Vermögens. Was sollte da dagegen sprechen, auch mal größere Beträge von einem Konto auf das andere zu übertragen? Ganz einfach: Die Sicht der Dinge, die das Finanzamt in solchen Fällen pflegt. Das geht nämlich unter Umständen von einer schenkungssteuerpflichtigen Zuwendung aus, wie auch ein Fall zeigt, der jetzt vor dem Bundesfinanzhof verhandelt wurde.

Zuwendung unter Ehegatten

Eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Ehegatten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos oder Einzeldepots (egal ob im In- oder Ausland) auf den anderen Ehegatten überträgt. Beruft sich der beschenkte Ehegatte im Sinne der Schenkungsteuer darauf, dass ihm schon vor der strittigen Übertragung der besagte Vermögensstand zur Hälfte zuzurechnen war und er deshalb ja gar nicht bereichert wurde, trägt er laut Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juni 2016 (Az.: II R 41/14) hierfür die Feststellungslast (objektive Beweislast).

Der Streitfall

Im verhandelten Fall übertrug der Ehemann den Vermögensstand seines bei einer Schweizer Bank geführten Einzeldepotkontos auf das  Konto seiner Ehefrau. Das zuständige Finanzamt ging für die volle Höhe des Betrages von einer freigebigen Zuwendung des Ehemannes an seine Partnerin aus, was in Deutschland die Schenkungsteuer auslöst.

Die Ehefrau erklärte, das Finanzamt dürfe das höchstens für die Hälfte des Betrages annehmen, da ihr als Ehefrau die andere Hälfte des Vermögensstands im Grunde schon vor der Übertragung zugestanden habe. Das betreffende Finanzgericht wies die Klage jedoch ab. Die Ehefrau, die dafür die Feststellungslast trage, habe nicht nachweisen können, dass sie schon vor der Übertragung zur Hälfte an dem Vermögen berechtigt gewesen sei.

Die Begründung des Urteils

Der BFH bestätigte bedauerlicherweise die Klageabweisung. Danach trägt der beschenkte Ehegatte die Beweislast für die Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Dies gilt auch für die Umstände, die belegen sollen, dass dem anderen Ehegatten das Guthaben, das er vom Einzelkonto seines Ehegatten unentgeltlich übertragen erhalten hat, im Innenverhältnis bereits vor der Übertragung ganz oder teilweise zuzurechnen gewesen sein soll.

Die Entscheidung des BFH betrifft nur Einzelkonten, nicht aber Gemeinschaftskonten der Ehegatten. Kontovollmachten für Einzelkonten sind für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.

Ärzte, die entsprechendes Vermögen übertragen wollen, sollten vorher unbedingt einen Steuerberater zu Hilfe ziehen, um diesen ungewünschten steuerlichen Folgen zu entgehen.