Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind für viele Ärztinnen und Ärzte eine zusätzliche Einnahmequelle. Aus steuerrechtlicher Sicht kommt es aber immer wieder zu Problemen, denn einige – wenn auch nicht alle IGeL – unterliegen der Umsatzsteuer.

Hat ein Arzt eine vermeintlich steuerfreie Leistung abgerechnet und stellt erst später fest, dass diese wider Erwarten umsatzsteuerpflichtig war, ist Ärger programmiert. Nicht nur, weil der Praxisinhaber die Umsatzsteuer dann nachzahlen muss, sondern auch, weil das Finanzamt bei Verspätungen diverse unangenehme Methoden anwenden kann, um zu seinem Recht zu kommen. Praxisinhaber, die sich mit der Zahlung zu viel Zeit lassen, müssen nicht nur mit schmerzhaften Säumniszuschlägen rechnen, sondern noch happige Zinsen bezahlen. Dass das Finanzamt damit gerade in Zeiten extremer Niedrigzinsen gut verdient, kann man kritisch sehen. Rechtlich ist diese Praxis aber nicht zu beanstanden. Das hat gerade erst das Finanzgericht (FG) Münster entschieden (Az. 12 V 901/20 AO).

Druck machen ist erlaubt

Im konkreten Fall hatte das Finanzamt gegenüber dem Steuerpflichtigen einen Abrechnungsbescheid mit Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer für die Zeit zwischen Oktober und November 2018 erlassen. Die Höhe lag bei einem Prozent pro Monat. Das wollte der Betroffene nicht hinnehmen. Er führte aus, dass Säumniszuschläge nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs neben dem Druckcharakter auch einen Zinscharakter aufweisen. Der Zinsanteil sei angesichts des derzeit niedrigen Zinsniveaus extrem hoch und damit verfassungswidrig.

Das Finanzamt sah das anders – der Fall wurde streitig. Doch auch vor dem FG Münster hatte der Steuerzahler keinen Erfolg. Das Gericht führte aus, dass Säumniszuschläge weder Zinsen noch Strafen seien, sondern in erster Linie ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern. Der enthaltene Zinseffekt stelle lediglich einen Nebeneffekt dar. Daher implizieren nach Meinung des Gerichts selbst Säumniszuschläge von einem Prozent pro Monat trotz des Niedrigzinsniveaus keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Schwammige Abgrenzung
Ärztliche Leistungen sind nur umsatzsteuerfrei, wenn das therapeutische Ziel oder die Prävention von Krankheiten im Vordergrund steht. Ob Kassen/Versicherungen sie bezahlen, ist egal.