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Recht

Die Abgrenzung von Prostitution und Medizin sollte eigentlich keine ernsthaften Probleme bereiten. Dennoch musste sich das Verwaltungsgericht Berlin gerade mit eben jener Frage beschäftigen.

Im konkreten Fall hatte sich die Betreiberin eines Tantra-Studios per Eilantrag dagegen gewehrt, dass sie für ihr Gewerbe eine behördliche Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz einholen sollte. Ihre Dienstleistungen seien keineswegs im Bereich der Prostitution angesiedelt, da das Studio keinen Geschlechtsverkehr anbiete. Vielmehr handle es sich bei den Angeboten um „alternativmedizinische“ Behandlungen, die gynäkologischen Untersuchungen ähnelten.

Ärzte behandeln ihre Patienten nicht nackt

Die Kammer folgte dieser Argumentation allerdings nicht und wies den Antrag ab (Az. VG 4 L 460/22).

Die Regelungen des Prostituiertenschutzgesetz seien weit auszulegen und umfassten alle Formen bezahlter sexueller Kontakte, um die sexuelle Selbstbestimmung von Menschen in diesem Tätigkeitsfeld zu schützen. Ein Prostitutionsgewerbe betreibe daher, wer gewerbsmäßig sexuelle Dienstleistungen anbiete oder Räumlichkeiten hierfür bereitstelle. Prostituierte seien nach dem Gesetz Personen, die sexuelle Handlungen gegen Entgelt erbringen.

Diese Definitionen träfen auch auf das Tantra-Studio zu, so das Gericht: Sexuelle Handlungen seien Teil der Massage, in die auch der Genitalbereich einbezogen werde. Hinzu käme, dass beide Beteiligten nackt seien. Damit ziele die Anbieterin bewusst auch auf die sexuelle Erregung ihrer Kundschaft ab.

Medizinische Behandlungsmaßnahmen, wie zum Beispiel gynäkologische Untersuchungen, würden demgegenüber größtenteils bekleidet durchgeführt und seien mit dem Angebot des Salons nicht vergleichbar. Das letzte Wort in der Sache ist allerdings noch nicht gesprochen.

Gegen den Beschluss kann die Betreiberin des Salons noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erheben.