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Versicherungsrecht

Sich gegen Schadensfälle abzusichern, ist sicherlich sinnvoll, man sollte es aber nicht übertreiben. Denn egal, wie viele Versicherungen man abgeschlossen hat, nur der tatsächlich entstandene Schaden muss ersetzt werden. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Verfahren bestätigt.

Versicherungsverträge beide ungültig

Ein Versicherter, der zwei Versicherungen für dieselbe Gefahr abgeschlossen hat (“Mehrfach­versicherung”), kann also nicht zweimal kassieren. Er bekommt nur den Betrag ersetzt, der seinem Schaden entspricht. Hat er die beiden Verträge sogar bewusst abgeschlossen, um mehrfach abzurechnen, sind im schlimmsten Fall beide Verträge nichtig und der Versicherte erhält gar kein Geld (§ 78 Abs. 3 Versicherungs­vertrags­gesetz).

Zwei Hausratversicherungen sind eine zu viel

Geklagt hatte ein Mann aus Jever, der nach einem Brandschaden von seiner Hausratversicherung 40.000 Euro verlangte. Die Versicherung verweigerte aber die Zahlung mit dem Hinweis, dass hier eine Mehrfachversicherung vorliege. Der Mann habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 2012 bereits eine andere Hausratversicherung gehabt, dies aber bewusst wahrheitswidrig verneint. Der Kläger bestritt dies und erklärte, die andere Hausratversicherung habe seine Frau 1996 abgeschlossen. er habe nicht verstanden, dass er dies hätte ebenfalls angeben müssen, weil er damals des Deutschen noch nicht ausreichend mächtig gewesen sei.

OLG urteilt zugunsten der Versicherung

Das Oberlandesgericht Oldenburg glaubte dem Mann nicht. Denn er hatte bereits vier Monate nach dem Abschluss der Versicherung im Jahr 2012 beiden Versicherungen einen Wasserschaden gemeldet und jeweils 800 Euro erhalten. Kurz danach habe er den Vertrag aus dem Jahr 1996 sogar noch auf eine höhere Versicherungssumme umgestellt. Daher nahmen ihm die Richter nicht ab, dass er sich erst nach dem aktuellen Schadensfall an die Versicherung aus dem Jahr 1996 erinnert habe. Vielmehr sahen sie es als erwiesen an, dass er den Vertrag im Jahr 2012 in betrügerischer Absicht abgeschlossen hatte.

Tatsächlich hatte er bei der Meldung des Brandschadens beiden Versicherungen verschwiegen, noch anderweitig versichert zu sein. Dass eine Mehrfachversicherung vorlag, kam nur durch einen Zufall raus. Vor dem gesamten Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Mann von Anfang an beabsichtigt habe, im Schadensfalle doppelt abzurechnen, so das Oberlandesgericht. Damit sei zumindest der neue Vertrag nichtig (Az. 5 U 18/17).