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Versicherungsrecht

In dem verhandelten Fall musste das Oberlandesgericht Saarbrücken über die Frage der Wirksamkeit einer vor der Operation erteilten Einwilligung entscheiden.

Geklagt hatte eine Patientin, die in einer Klinik wiederholt operiert wurde. Ihrem Wunsch nach, hätte nur der Chefarzt der Klinik die Eingriffe vornehmen dürfen. Dieser hatte bei ihr die ambulante Eingangsuntersuchung sowie die erste Operation durchgeführt. Einen notwendigen Revisionseingriff überließ er allerdings einer Assistenzärztin, die für besagten Tag auf dem OP-Plan stand. Ein weiterer Eingriff wurde durch einen Oberarzt vorgenommen, der Chefarzt assistierte ihm.

Patient erstattet Strafanzeige

Die gesetzlich Versicherte hatte sich dies anderes vorgestellt, erstattete Strafanzeige und verklagte die Klinik. Sie erklärte, die zweite und dritte Operation seien ohne ihre Einwilligung erfolgt, da sie lediglich vom Chefarzt behandelt werden wollte.

Ihre Klage scheiterte vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken. Wie die Richter erklärten, hat ein GKV-Versicherter keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine Chefarztbehandlung. In dem Vertrag zwischen Patienten und Klinik, würde sich der Träger in der Regel nur verpflichten, sämtliche für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen zu erbringen. Dafür könne er grundsätzlich das gesamte angestellte Personal einsetzen.

Arztwahl schriftlich festhalten

Zwar hat ein Patient trotzdem die Möglichkeit zu erklären, dass er nur von einem bestimmten Arzt operiert werden möchte. Dies müsse er allerdings unmissverständlich zum Ausdruck bringen und seine Einwilligung in die OP entsprechend einschränken. Möchte die Klinik den Eingriff dann trotzdem von einem anderen Arzt durchführen lassen, muss sie den Patienten darüber aufklären bzw. dafür eine Einwilligung einholen. Ansonsten ist der Eingriff tatsächlich nicht zulässig.

Die Frau konnte nicht belegen, dass sie ihren Willen gegenüber der Klinik deutlich gemacht hat. Die Beweislast liegt in solchen Fällen aber beim Patienten.