Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Versicherungsrecht

Es ist ein offenes Geheimnis. In vielen Regionen Deutschlands werden Notärzte händeringend gesucht. Zwar helfen inzwischen auch niedergelassene Kollegen im Rettungsdienst aus. Ihre Zahl wäre aber wohl noch höher, gäbe es nicht regelmäßig hohe, bürokratische Hürden zu überwinden. Zum Beispiel in Sachen Sozialversicherung.

Umso erfreulicher ist es, dass der Gesetzgeber im Februar dieses Jahres beschlossen hat, dass Honorar-Notärzte im Rettungsdienst nicht mehr zwingend Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abführen müssen. Diese Befreiung gilt immer dann, wenn die Honorar-Notärzte in eigener Praxis niedergelassen sind(ob als Vertragsarzt oder in privater Niederlassung ist unerheblich). Ebenfalls privilegiert sind Kollegen, die anderweitig mit mindestens 15 Wochenstunden beschäftigt sind (vgl. BT-Ds. 18/11205).

Schritt in die richtige Richtung

Juristen bewerten dieses Gesetz vielfach als „kleine Sensation“. Zu Recht. Denn die Rechtsprechung der Sozialgerichte war bislang – auch und gerade im Hinblick auf Honorarärzte – ausgesprochen strikt. Ein eindringliches Beispiel hierfür liefert unter anderem das Urteil des Landessozialgerichtes Mecklenburg-Vorpommern (Az. ). Das Gericht hatte die Tätigkeit von Notärzten, die auf Honorarbasis tätig sind, als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft und damit für große Unruhe gesorgt.  Auch eine im Anschluss daran ergehende Entscheidung des Bundessozialgerichtes (Az.: B 12 R 19/15 B) änderte an diesem Befund erst einmal nichts.

Niemand wusste genau, wie genau der Einsatz von Honorarärzten im Rettungsdienst einzustufen war und ob man sich für gelegentliche Notarztdienste nun wirklich fest anstellen lassen musste.

Erfreuliches Gesamtpaket

Diese Unsicherheit hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung beseitigt. Der Politik scheint tatsächlich etwas daran zu liegen, die notärztliche Versorgung (gerade auch in ländlichen Regionen) aufrechtzuerhalten. Dazu gehört es, Notarztschichten auch finanziell ein wenig lukrativer zu machen.

Wichtig zu wissen ist zudem, dass Honorarärzte, die Notarztdienste fahren, dennoch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert bleiben, auch wenn sie nach den oben genannten Voraussetzungen keine Beiträge in die Sozialversicherung zahlen.