Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Versicherungsrecht

In dem Fall ging es um einen Zahnarzt, der bei einem Verkehrsunfall eine Handverletzung erlitt. Er war zunächst eine Woche arbeitsunfähig. Wie sich zeigte, schränkten ihn die Folgen der am linken Handgelenk erlittenen Verletzung aber auch dauerhaft in seiner Arbeit ein.

Zahnarzt macht Schadenersatz geltend

Der Zahnarzt machte gegenüber dem Unfallgegner entsprechenden Schadenersatz geltend: Er verlangte nicht nur 8.000 Euro für die Woche in der er komplett arbeitsunfähig war, sondern auch noch 85.000 Euro Verdienstausfall wegen des dauerhaften Schadens. Die wollte der Verursacher bzw. dessen Versicherung aber nicht zahlen. Der Zahnarzt klagte.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Hamburg sprachen ihm nur einen Bruchteil der geforderten Summe zu. Als Begründung wurde aufgeführt, dass wohl nicht mit nennenswerten Umsatzeinbußen in seiner Praxis zu rechnen sei. Der bestellte Gutachter hatte die Einschränkung an der betroffenen Hand auf etwa fünf Prozent geschätzt, der Heilberufler konnte den angeblich bereits erlittenen Schaden zugleich nur lückenhaft belegen.

Bundesgerichtshof bestätigt Arzt

Der Bundesgerichtshof stellte sich jedoch auf die Seite des Mediziners: Es sei keinesfalls ungewöhnlich, das unfallbedingte Einnahmeausfälle bei einem Arzt erst nach mehreren Jahren deutlich zu Buche schlagen würden. Zwar muss sich der zu ersetzende Vermögensschaden sichtbar und konkret zeigen, damit es einen Anspruch auf Schadenersatz gibt. Dies kann dem Gericht zufolge aber auch dadurch geschehen, dass zu erwartende Gewinne nicht gemacht werden können.

Bei Ärzten und anderen Selbstständigen müsse daher nicht nur geprüft werden, wie die Auswirkungen auf die aktuellen Umsätze aussehen, sondern ganz besonders auch, wie sich das Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Im Falle des Zahnarztes waren hier durchaus Einbußen zu erwarten, da er bestimmte Behandlungen seit dem Unfall nicht mehr durchführen und Patienten an Kollegen verweisen musste. Deshalb und weil er für andere Behandlungen nun deutlich mehr Zeit brauche, müsse durchaus mit Patientenverlust und damit mit Umsatz- und Gewinneinbußen gerechnet werden.

Der Bundesgerichtshof verwies den Fall an das OLG Hamburg zur erneuten Verhandlung zurück. Das OLG muss die Höhe der Entschädigung nun neu berechnen (Az.: VI ZR 530/16).