Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Die Idee ist einfach, ihre Umsetzung komplex: Damit Geschiedene aus ihrer Zeit als Ehepaar gleiche Rentenansprüche mitnehmen, gebietet das Gesetz nach dem Scheitern der Beziehung die Aufteilung der Rentenansprüche beider Partner – den sogenannten Versorgungsausgleich. Durch ihn sollen auch jene Geschiedene fürs Alter abgesichert werden, die während der Ehe beruflich zurückgesteckt haben. Deshalb auch niedrigere Rentenanwartschaften besitzen und somit im Alter weniger Geld von Versicherungs- oder Versorgungsträgern beanspruchen können. Wer für Kinder und Familie auf eine Karriere verzichtet hat, soll dieselben Ansprüche erhalten, wie alle, die sich den Rücken haben freihalten lassen und beruflich durchstarten konnten. Auch im Jahr 2020 sind es überwiegend die Frauen, die vom Versorgungsausgleich profitieren.

Problemfall Betriebsrente

Grundlage des Versorgungsausgleichs, den das Familiengericht bei einer Scheidung von Amts wegen verhandelt, ist das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusgG). Bei bestimmten Betriebsrenten – wie sie auch angestellte Ärzte vielfach erhalten – stößt das System jedoch an seine Grenzen. Der Grund: § 17 VersAusgG gibt dem Arbeitgeber weitgehende Freiheit bei der Frage, wie er eine Betriebsrente an den geschiedenen Ehepartner auszahlt.

  • Möglichkeit eins: Er kann den Partner in die betriebliche Versorgungskasse mitaufnehmen. Die Ansprüche werden geteilt – der Partner bekommt die Hälfte.
  • Möglichkeit zwei ist die sogenannte externe Teilung: Der Arbeitgeber überweist dabei die Hälfte des Geldes, das er für die Betriebsrente angespart hat, an den geschiedenen Partner. Diese muss er dann etwa bei einer Unterstützungskasse selbst anlegen – und kriegt seine Rente später von dort.

Das kann ausgesprochen ungünstig sein, denn neue Verträge werfen fast immer weniger Zinsen ab als Altverträge. Dementsprechend benachteiligt die externe Teilung den ausgleichsberechtigen Partner – und damit meist die Frau.

Darin erblickten Kritiker eine unzulässige Benachteiligung – und argumentierten, § 17 VersAusgG sei verfassungswidrig.

Karlsruhe definiert Obergrenze

Das Bundesverfassungsgericht hat dieser Auffassung nun eine Absage erteilt. Zwar erkennen und benennen die Karlsruher Richter die Probleme, die sich bei der Verteilung von Betriebsrenten bei einer Scheidung ergeben, sehr klar. Gegen das Grundgesetz verstoße § 17 VersAusgG allerdings nicht (Urt. v. 26.05.2020, Az. 1 BvL 5/18). Die Vorschrift könne und müsse von den Gerichten vielmehr verfassungskonform ausgelegt werden. Dementsprechend müssten die Familiengerichte künftig darauf achten, dass vor allem Frauen bei der Berechnung ihrer Ansprüche nicht systematisch benachteiligt werden, erklärte der künftige Gerichtspräsident Stephan Harbarth bei der Urteilsverkündung am 26.05. 2020. Übermäßige Transferverluste seien dabei zu verhindern. Die vertretbare Obergrenze liege bei maximal zehn Prozent. Ob die Grundrechte der Frauen gewahrt werden, ist damit am Ende „eine Frage der gerichtlichen Normanwendung im Einzelfall“.

Fazit: Für Frauen ist das Urteil aus Karlsruhe erfreulich. Ein Selbstläufer für die eigentlich angedachte gleiche Teilhabe der Geschiedenen an ihren wechselseitigen Rentenansprüchen ist das Urteil aber nicht. Vielmehr werden wohl viele Frauen den Instanzenzug der Familiengerichte bemühen müssen, um am Ende zu ihrem Recht zu kommen.