Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Vertragsrecht

Verhandelt wurde der Fall eines Arztes, der im Februar 2018 ein Grundstück von einer älteren Patientin erwarb. Diese war zu diesem Zeitpunkt seit 16 Jahren bei ihm in Behandlung. Sie plante aus Altersgründen den Umzug in ein Seniorenheim. Ihr stark renovierungsbedürftiges Haus wollte sie über einen Bevollmächtigten für 250.000 Euro verkaufen. Ihr Arzt und ein Nachbar bekundeten Interesse. Die alte Dame entschied sich für den Mediziner als Käufer und bleib auch dabei, als der Nachbar ihr ein finanziell attraktiveres Angebot machte.

Arzt wird Missbrauch des Vertrauensverhältnisses vorgeworfen

Die Tatsache, dass die Frau das bessere Angebot ausgeschlagen hatte, ließ den Nachbar einen Missbrauch des Vertrauensverhältnisses durch den Arzt vermuten. Er legte bei der Ärztekammer Berlin Beschwerde gegen den Mediziner ein. Die Ärztekammer leitete daraufhin tatsächlich ein berufsgerichtliches Verfahren ein. Der Vorwurf: Der Arzt hätte nur aufgrund des beruflichen Verhältnisses von der Möglichkeit des Kaufs erfahren und sei auch nur deshalb als Käufer ausgewählt worden. Da der Kauf nur auf Basis der beruflichen Vertrauensstellung zur Patientin zustande kam, sei dies mit einer Geldbuße zu ahnden.

Arzt vom Verwaltungsgericht freigesprochen

Der Arzt wehrte sich gegen den Beschluss und wurde vom Verwaltungsgericht Berlin nun freigesprochen. Wie das Gericht erklärte, sei es Ärztinnen und Ärzten nach der Berufsordnung zwar nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten mehr als geringfügige Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen. Allerdings sei hier kein berufsrechtlich relevanter Vorteil erkennbar, da der Arzt hier nichts geschenkt bekam. Stattdessen hat er etwas regulär erworben – und zwar zum von der Patientin geforderten und marktüblichen Kaufpreis. Das Angebot des Nachbarn sei darüber gelegen, da er ein besonderes Interesse an dem Erwerb des Grundstücks gehabt habe.

Nicht alle Geschäftsbeziehungen mit Patienten sind verboten

Der Abschluss eines regulären Geschäfts mit einer Patientin sei dem Arzt nicht vorzuwerfen. Denn der Schutz der ärztlichen Integrität gehe nicht so weit, jegliche Geschäftsbeziehungen am Rande der ärztlichen Berufstätigkeit zu verbieten. Für ein Vergehen hätten die beiden Beteiligten einen Vorteil für den Arzt vereinbaren müssen, der dazu geeignet gewesen wäre, ihn bei seinen ärztlichen Entscheidungen zu beeinflussen. Dies sei hier nicht der Fall, so das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 30.04.2021, Az.: VG 90 K 6.19 T).