Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Vertragsrecht

Der Facharzt für psychotherapeutische Medizin wurde durch den Zulassungsausschuss angemahnt, weil er in einem mehrjährigen Zeitraum in insgesamt sieben Quartalen keine vertragsärztlichen Fälle bei der KV abgerechnet hatte. Er begründete die Lücken unter anderem mit fehlenden Überweisungsscheinen, einer längeren Erkrankung, seiner Lehrtätigkeit für die Bayerische Landesärztekammer, Überlastung, technischen Problemen und einer geplanten Praxisübergabe (MVZ). Behandlungsfälle nachmelden konnte er nicht.

Arzt kam seiner Verpflichtung die Praxis zu unterhalten nicht nach

Daraufhin wurde ihm die vertragsärztliche Zulassung entzogen. Die dagegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz bereits keinen Erfolg, das Bayerische Sozialgericht hat den Zulassungsentzug ebenfalls bestätigt. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass er seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausübt (Az. L 12 KA 6/19).

Er sei seiner Verpflichtung, als zugelassener Vertragsarzt die Vertragsarztpraxis zu unterhalten, Sprechstunden einzuhalten und Leistungen persönlich zu erbringen, nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen, so die Begründung. Tatsächlich hatte der Arzt nicht nur in sieben Quartalen gar keine Behandlungsfälle abgerechnet, sondern war auch in den anderen Zeiträumen teilweise weniger als 10 Prozent des Fachgruppendurchschnitts tätig.

Ruhen der Zulassung ausgeschlossen

Die Richter sahen damit die Voraussetzungen für einen Zulassungsentzug als gegeben an. Ein Ruhen der Zulassung nach § 95 Abs. 5 SGB V lehnten sie ab. So sei der Arzt nach seiner Erkrankung ab dem 01.01.2018 wieder in der Lage gewesen, seine vertragsärztliche Tätigkeit auszuüben, habe aber auch im folgenden Quartal keinerlei Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit erbracht. Die Zusagen des Arztes, die vertragsärztliche Tätigkeit wieder konsequent aufnehmen zu wollen, wollten die Richter unter diesen Umständen nicht mehr glauben. Vielmehr äußerten sie den Verdacht, dass der Arzt seine Praxis lediglich noch „pro forma“ führe, um diese an seine beiden Töchter eines Tages übergeben zu können. Dies stelle aber keinen Grund für ein Ruhen der Zulassung nach § 95 Abs. 5 SGB V dar.