Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Vertragsrecht

Rechtsanwalt Dr. Lars Lindenau kennt die Fälle, bei denen sich die Inhaber einer BAG bis zum letzten Cent gestritten haben: „Erfahrene Berater spüren bei den Jahresgesprächen häufig schon früh, wenn sich innerhalb der BAG eine Krise abzeichnet. Insbesondere in größeren Praxen kommt es gelegentlich durchaus zu heftigen Auseinandersetzungen, weil die Partner sich über die Führung der Praxis nicht einig werden können“, so der Experte für Medizinrecht der Kanzlei ETL Rechtsanwälte am Standort Erlangen.

Lindenau spricht die Ärzte dann offen auf die Probleme an. „Wir raten allen Beteiligten, immer in der Kommunikation zu bleiben und die unterschiedlichen Auffassungen miteinander zu diskutieren. Nichts ist schlimmer als zu schweigen. Das führt am Ende eher zur Trennung“, so Lindenau. Auch eine Mediation könnte helfen.

Was im Vertrag geregelt sein sollte

Anlass für Auseinandersetzungen geben nach seiner Erfahrung häufiger die Gewinn- wie auch die Kostenverteilung, die Aufnahme neuer Ärzte, notwendige Investitionen oder die Übernahme einer Zulassung. Dann kommt es darauf an, was im Gesellschaftsvertrag geregelt ist – und was eben nicht. Einige klassische Fallstricke können BAGs vermeiden, wenn sie im Gesellschaftsvertrag dazu entsprechend eindeutige Klauseln aufnehmen. „Dann diskutiert man im Vorhinein und stellt schnell fest, wo die Probleme und die unterschiedlichen Auffassungen liegen“, so Lindenau.

1. Transparente Gewinnverteilung

Wer wie viel vom Gewinn erhält, muss transparent im Vertrag geregelt sein. In der Regel erfolgt die Verteilung nach Köpfen. Häufig aber erfolgt sie auch analog der Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft. Alternativ wird der Erlös dem vom einzelnen Arzt erzielten Umsatz an einem Standort zugeordnet. „Nicht nur die Verteilung, sondern auch die Berechnung müssen eindeutig bestimmt sein“, so Lindenau. Jeder Arzt sollte sie nachvollziehen können.

In der Praxis sind es in der Regel die Steuerberater, die sich dann damit mindestens einmal im Jahr beschäftigen müssen. Dabei geht es oft um die Handhabung und die Bedeutung der sogenannten Kapitalkonten, auf denen zum Beispiel Einlagen, Entnahmen oder Gewinnanteile der Gesellschafter gebucht werden. Auch hier droht zum Teil Streit, wenn die Gesellschafter die Funktion der Kapitalkonten nicht richtig verstanden haben.

2. Handlungsfähig bleiben

Jeder Gesellschafter sollte eine Stimme haben. Wenn einvernehmlich Entscheidungen getroffen werden müssen, kann dies den Prozess aber enorm erschweren und in die Länge ziehen. „Die BAG muss stets handlungsfähig bleiben“, warnt Lindenau. Seine Empfehlung lautet daher: „Bei größeren Praxen mit mehreren Partnern sollte besser eine Mitbestimmung zum Beispiel nach Anteilen an der Gesellschaft gewählt werden. Das führt dazu, dass der Einzelne überstimmt werden kann“, so der Experte.

Das Einstimmigkeitserfordernis kann zum Beispiel dazu führen, dass aufgrund des Vetos eines Arztes ein neuer Mitarbeiter nicht eingestellt werden kann. Mögliche Pattsituationen sollten vertraglich ausgeschlossen sein. „Es bietet sich im Vorfeld der Konzeptionierung eines BAG-Vertrags an, einzelne Entscheidungsprozesse beispielhaft durchzuspielen“, so Lindenau.

3. Praktikable Geschäftsführung

Grundsätzlich wird die BAG in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach außen durch alle Gesellschafter zusammen vertreten. Das ist in der praktischen Handhabung nicht einfach. Die Einzelvertretung begrenzen viele BAGn auf 3.000 Euro für die laufenden Geschäfte. Investitionen darüber, Einstellung von Mitarbeitern, Eröffnung weiterer Standorte erfordern entweder einen Mehrheits- oder einen qualifizierten bzw. einstimmigen Beschluss in der Gesellschafterversammlung, der entsprechend zu Beweiszwecken schriftlich vorliegen sollte.

4. Haftungsrisiken klarstellen

Im Außenverhältnis haftet das Gesellschaftsvermögen neben den Gesellschaftern für Behandlungsfehler oder Honorarkorrekturen. Für Behandlungsfehler ist zusätzlich eine Haftpflichtversicherung zwischengeschaltet. Im Innenverhältnis sollte dann der verursachende Gesellschafter verantwortlich sein.

5. Familie bleibt außen vor

Zwar bietet es sich an, wenn der Partner oder die Partnerin mitarbeiten. Doch innerhalb der BAG kommt es in Folge häufiger zu Reibereien. Lindenau rät, im Zweifel vertraglich zu regeln, dass der Familienclan in der Praxis nicht tätig wird. „Die Partner sollten sich alternativ vorab intensiv damit beschäftigten, welche Probleme sonst entstehen könnten und wie sie darauf reagieren wollen.

6. Verbleib der Zulassung klären

Aus dem BAG-Vertrag muss hervorgehen, wem die vertragsärztliche Zulassung zuzurechnen ist. Das ist wichtig, wenn ein Gesellschafter aussteigen will oder generell eine Nachfolge in der BAG zu organisieren ist. „Häufig wird ein Vorkaufsrecht der anderen Ärzte vereinbart“, so Lindenau. Das bezieht sich in der Regel dann auch auf die Anteile an der Gesellschaft. „Damit stellt sich gleich die Frage, wie viel diese wert sind und was dafür bezahlt werden soll. Im Gesellschaftsvertrag sollte daher bestimmt sein, welche Bewertungsmethode angesetzt wird“, so Lindenau. Die faulste Möglichkeit wäre es, dies einem Praxisbewerter zu überlassen. Damit gibt man aber die Entscheidung über eine der wichtigsten Praxisfragen aus der Hand“, so Lindenau. Die Eckpunkte und die Bewertungsannahmen können im BAG-Vertrag festgelegt sein – etwa in einer Beispiels- oder Modellrechnung. „In vielen Fällen habe sich diese bewährt, da die Größenordnung eines Praxisanteilswerts für beide Seiten annähernd kalkulierbar ist“, so Lindenau.