Handwerker beauftragen: Die besten Strategien gegen teure Überraschungen
Judith MeisterOb neue Farbe an den Praxiswänden oder die Reparatur der Eingangstür: Wer Handwerker mit Renovierungsarbeiten beauftragt, sollte Verträge und Kosten genau prüfen. Mit diesen Tipps behalten Praxisinhaber den Überblick über die Kosten.
Ob Schreiner oder Malermeister: Fachkräfte im Handwerk sind Mangelware. Auch Ärztinnen und Ärzte, die ihre Praxis renovieren möchten oder bei denen Reparaturen anstehen, müssen mit Wartezeiten rechnen. Verbraucherschützer raten sogar dazu, für die Suche nach geeigneten Handwerksbetrieben viel Zeit einzuplanen.
Handwerksbetrieb für Renovierungsarbeiten finden
Hilfreiche Informationsquellen für Empfehlungen sind zum einen Menschen aus dem Bekanntenkreis, die gute Erfahrungen mit einem Handwerker gemacht haben. Zum anderen können sich Praxisinhaber auch an die Innungen und Kreishandwerkerschaften in ihrer Region wenden, um einen passenden Betrieb zu finden.
Beauftragung und Vertrag für Renovierung der Praxis
Rechtlich gesehen kommt zwischen Auftraggeber und Handwerker ein Werkvertrag zustande. Nach Auftragserhalt schuldet der Fachmann also einen bestimmten Erfolg – etwa den neuen Farbanstrich der Praxisräume. Nur wenn er diese Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt hat, hat er einen Anspruch auf die volle Vergütung. Doch was in der Theorie so einfach klingt, kann in der Praxis große Probleme verursachen.
Gesamtkosten der Handwerksarbeiten richtig kalkulieren
Bereits bei der Frage, welcher Preis für die Leistungen vereinbart wurde, kann es schnell zu Streit kommen. Um nicht zu viel zu zahlen, sollten Ärztinnen und Ärzte daher im Vorfeld des Auftrags um einen Kostenvoranschlag bitten – idealerweise von mehreren Betrieben. Der Hintergrund: Während Angebote im Normalfall verbindlich sind, dienen Kostenvoranschläge der Information des Kunden. Dennoch dürfen Handwerker hier keine Dumpingpreise nennen, die sie am Ende nicht halten können. Denn wird die im Kostenvoranschlag genannte Summe „wesentlich überschritten“, muss der Handwerker seinen Vertragspartner unverzüglich über die zu erwartenden Mehrkosten informieren.
Natürlich lässt sich auch über die Frage diskutieren, wann eine solche „wesentliche“ Abweichung vorliegt. Ein Plus von 10 bis 20 Prozent lassen Gerichte oft noch durchgehen, sodass der Kunde den Mehrbetrag bezahlen muss. Noch höhere Abweichungen bewirken jedoch, dass der Auftraggeber den Vertrag außerordentlich kündigen darf. Die Folge: Er muss dann nur jene Leistungen bezahlen, die bereits erbracht worden sind. Wichtig ist zudem: Informiert der Handwerker nicht rechtzeitig über Mehrkosten, muss er Schadensersatz zahlen – und zwar in Höhe des unangekündigten Mehraufwands. Im Ergebnis zahlt der Kunde dann also doch nur die veranschlagten Ausgaben.
Abnahme von Handwerkerleistungen
Ist der Auftrag erteilt, muss sich der Handwerker ans Werk machen. Oft wird vor Arbeitsbeginn noch ein Vorschuss fällig – etwa, weil Material beschafft werden muss. Die volle Vergütung kann der Handwerksbetrieb aber erst verlangen, nachdem das Werk ohne Mängel erbracht worden ist. Das heißt: Wenn Praxisinhaber das Werk abgenommen haben, beginnen die gesetzlichen Gewährleistungsfristen – und der Handwerker hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Außerdem ändert sich nach der Abnahme die Beweislast. Während zuvor der Handwerker nachweisen muss, dass er fehlerfrei gearbeitet hat, ist nach der Abnahme der Auftraggeber in der Pflicht.
Handwerker in der Praxis: Was im Fall von Mängeln zu tun ist
Liegt ein Mangel vor, dürfen Praxisinhaber vom Vertragspartner Nachbesserung verlangen und einen Teil des noch offenen Rechnungsbetrags zurückhalten. Verweigert der Handwerker die Nachbesserung oder gelingt sie nicht, dürfen Kunden eine andere Firma beauftragen. Gleiches gilt, wenn der Handwerker nicht oder zu spät liefert. In einem solchen Fall sollten Ärzte eine Nachfrist setzen. Verstreicht auch die, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Zudem darf dann ebenfalls ein Konkurrenzunternehmen beauftragt werden. Dieses Vorgehen birgt allerdings ein gewisses Risiko: Auch wenn der Kunde die Kosten für den neu beauftragten Betrieb auf seinen ursprünglichen Vertragspartner abwälzen darf, muss er das Geld erst einmal vorstrecken.
Gesetzliche Gewährleistungsrechte: So lange haben Ärzte Zeit, um Mängel zu reklamieren
Wer nach der Werkabnahme doch noch einen Mangel bemerkt, kann zwei Jahre lang dessen Beseitigung verlangen. Bei Bauwerken läuft die Frist sogar fünf Jahre – egal, ob ein Neubau errichtet wurde oder eine Bestandsimmobilie neue Fenster erhalten hat. Reparaturen, Ausbesserungen oder Instandhaltungen (Malerarbeiten, kaputte Dachziegel ersetzen, Parkett abschleifen) unterliegen hingegen wieder der zweijährigen Verjährungsfrist.