Malerarbeiten in der Arztpraxis steuerlich richtig absetzen
Heiko FeketeFür eine modernere Ausstattung in der Praxis beauftragen Ärztinnen und Ärzte meistens eine Malerfirma. Diese Ausgaben und die steuerlichen Besonderheiten sollten sie dazu im Blick haben.
Nach vielen Jahren der Nutzung können sich an Innenwänden Gebrauchsspuren zeigen. Um die Arztpraxis in einem gepflegten Zustand zu halten, ist daher oft ein neuer Anstrich notwendig. Dies kann auch erforderlich sein, wenn die Praxisabgabe absehbar ist und die Räumlichkeiten dazu entsprechend modernisiert werden. Für Malerarbeiten in den eigenen vier Praxiswänden empfiehlt es sich immer, eine Handwerksfirma zu beauftragen.
Preisspanne liegt zwischen 7 und 20 Euro je Quadratmeter
Die Preise für Malerarbeiten setzen sich meist aus Arbeitslohn und Materialkosten zusammen, auch der Anfahrtsweg kann eine Rolle spielen. In der Regel berechnen Firmen dabei die Kosten nach Quadratmetern, hier variieren die Preise je nach Leistung. Das Streichen der Innenwände kostet im Durchschnitt zwischen sieben und zehn Euro pro qm, bis zu zwölf Euro können für Streicharbeiten an der Decke fällig werden. Etwas teurer sind zum Beispiel Tapezieren (bis zu 15 Euro pro qm für Wände) oder das Entfernen einer bereits bestehenden Tapezierung (15 bis 20 Euro pro qm für Innenwände). Aus diesem Grund sollten Praxisinhaberinnen und -inhaber vor einer geplanten Renovierung die Fläche ausmessen und mehrere Kostenvoranschläge einholen, um Preisangebote zu vergleichen.
Nur der betriebliche Zweck sorgt für volle Steuerermäßigung
In ihrer Steuererklärung können Niedergelassene die für Malerarbeiten anfallenden Kosten als Betriebsausgaben absetzen lassen. Handwerkerleistungen zählen als Instandhaltungen zu den vollständig abziehbaren Betriebsausgaben für Freiberufliche. Wichtig ist, dass die Handwerkerleistungen ausschließlich im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Daher sollten sämtliche Rechnungsbelege sorgfältig aufbewahrt werden, falls das Finanzamt im Zweifel Nachweise anfordert. Der Fiskus wirft beispielsweise stichprobenartig einen Blick darauf, welche Zahlungsart in der Rechnung angegeben ist. Bar bezahlte Handwerkerrechnungen werden im Gegensatz zu Überweisungen oder einem Bankeinzug nicht akzeptiert.
Knifflig kann es zudem werden, wenn eine Malerleistung sowohl den betrieblichen als auch den privaten Bereich betrifft. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Ärztinnen und Ärzte neben ihrer Praxis ein Home-Office für Videosprechstunden oder Verwaltungsaufgaben nutzen. Hier kann das Finanzamt den vollständigen betrieblichen Zweck anzweifeln, dann greift die Steuerermäßigung für Privatpersonen. Demnach sind 20 Prozent der jährlichen Aufwendungen für Handwerker steuerlich abzugsfähig, bis zu einer Obergrenze von 1.200 Euro. Heißt: Für den höchstmöglichen Abzug können bis zu 6.000 Euro geltend gemacht werden. Außerdem können Malerkosten, die als Betriebsausgaben deklariert werden, nicht zusätzlich als private Handwerkerleistung in der Steuererklärung auftauchen.
Ebenfalls nicht richtig wäre es, die Malerarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen zu deklarieren. Zu ihnen zählen zum Beispiel die Treppenhausreinigung, Gartenpflege oder der Schneeräumdienst. Für diese Arbeiten können Ärzte 20 Prozent der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, höchstens jedoch 4.000 Euro geltend machen. Das betrifft insbesondere Niedergelassene, die ihre Praxis durch einen Gewerbemietvertrag unterhalten.