Abrechnung bei Asthma bronchiale: so funktioniert's
Dr. med. Heiner PaschAsthma bronchiale ist eine in jedem Alter vorkommende Erkrankung. Neben der Diagnosestellung muss auch die Ursache geklärt werden. Wie Ärzte die Diagnostik korrekt abrechnen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Asthma bronchiale wird in 50 bis 70 Prozent durch Allergene ausgelöst, bei 30 bis 50 Prozent der Patienten spielen andere Ursachen eine Rolle, etwa Infekte (Infektasthma), Inhalationsnoxen, körperliche Anstrengung oder auch ein gastroösophagealer Reflux. Inzwischen lassen sich jedoch viele Patienten bei exakter Diagnostik mit überwiegend inhalativer Medikation zufriedenstellend behandeln.
GKV-Abrechnung
Grundlage jeglicher Abrechnung im EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) ist die Versichertenpauschale, die bei Eingabe der Gebührenordnungsposition (GOP) 03000 vom EDV-System automatisch altersentsprechend der Abrechnung hinzugefügt wird. Bei länger bestehender Erkrankung (z. B. perenniale Allergische Rhinitis) gleichzeitige zusätzliche Abrechnung der Chronikerpauschale (GOP 03220); beim zweiten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt dann zusätzlich die 03221. Im Rahmen der Diagnostik wird die Spirometrie inklusive eines Spasmolysetests mit der GOP 03330, und eine CRP-Bestimmung mit der GOP 32128 abgerechnet.
Die GOP 03330 ist als einzige für Hausärzte abrechenbare Spirometrieleistung mit 57 Punkten bewertet; das entspricht derzeit einem Honorar von 7,26 Euro. Die Krux dieser Leistung ist, dass sie bei einem Arzt-Patienten-Kontakt nur einmal abgerechnet werden kann, auch wenn mehrfache Messungen vor und nach Medikamentengabe erforderlich sind. Im EBM nicht gesondert abrechenbar ist die Ableitung eines Ruhe-EKG sowie die venöse Blutabnahme. Auch die Laboranalysen aus der Laborgemeinschaft (LG) können nicht von der Praxis über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) abgerechnet werden, werden jedoch bei der Berechnung des Laborbudgets berücksichtigt. Ebenfalls wichtig sind auch Gesprächsleistungen, in der Regel mit der GOP 03230 abrechenbar, und zwar für jeweils vollendete zehn Minuten - auch mehrfach in einer Sitzung.
GOÄ-Abrechnung
Anders ist die Situation in der GOÄ (Gebührenordnung-Ärzte). Hier haben wir die klassische Einzelleistungsvergütung. In der GOÄ wird die Beratung jeweils mit der Nr. 1 oder bei eingehender Beratung von mindestens zehn Minuten Dauer auch mit der Nr. 3 abgerechnet, allerdings nur alleine oder neben den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801.
Für die körperliche Untersuchung etwa der Thoraxorgane steht die Nr. 7 zur Verfügung. Bereits die Grunduntersuchung der Spirometrie, abrechenbar mit den Nrn. 605 und 605a, ist mit einem Honorar von 40,08 Euro beim Schwellenwert deutlich höher dotiert als im EBM. Dazu kommt dann noch der Bronchospasmolysetest mit der Nr. 609 und einem zusätzlichen Honorar von 19,09 Euro.
Für das Ruhe-EKG kann die Nr. 651 berechnet werden, für die Blutabnahme die Nr. 250 zusätzlich zu den in der LG erbrachten Leistungen des Abschnitts MII. Die Gesprächstherapie wird hier normalerwiese mit der Nr. 3 abgerechnet, bei längeren Gesprächen auch mit höherem Faktor. Bei Erstdiagnose oder gravierender Verschlimmerung kann bei mindestens 20 Minuten Dauer außerdem auch die Nr. 34 maximal zweimal innerhalb von sechs Monaten abgerechnet werden.
Fallbeispiel
Bei Herrn A., 36 Jahre alt und von Beruf Buchhalter in einem Großraumbüro, ist seit circa sechs Jahren eine Hausstaubmilbenallergie mit perennialer Rhinitis bekannt, die er aber mit einem Mometason-Nasenspray gut im Griff hat. In den letzten zwei bis drei Monaten bekam er wiederholt vor allem beim Spaziergang schlechter Luft und beobachtete gleichzeitig eine Zunahme seiner bekannten allergischen Symptome. Er sucht deshalb jetzt seinen Hausarzt auf, um diese Beschwerden abklären zu lassen. Dabei wurde bei ihm ein zusätzliches, durch Pollen ausgelöstes saisonales allergisches Asthma bronchiale diagnostiziert.