Crowdfunding & Crowdinvesting in ärztlichen Praxen
Dr. iur. Alex JanzenEignen sich Crowdfunding und Crowdinvesting für die Arztpraxis? Rechtsanwalt Dr. Alex Janzen zeigt, welche Modelle für Ärztinnen und Ärzte infrage kommen und welche Fallstricke es unbedingt zu beachten gibt.
Steigende Anforderungen an die Qualität der ärztlichen Versorgung gehen mit wachsenden finanziellen Belastungen für Arztpraxen einher. Medizintechnische Innovationen, Anforderungen der Digitalisierung und zunehmender Wettbewerb machen erhebliche Investitionen erforderlich. Gleichzeitig werden klassische Bankdarlehen durch restriktivere Kreditvergaben und steigende Zinsen erschwert. Hinzu kommt, dass bestimmte Beteiligungs- und Finanzierungsmodelle, die im Handel üblich sind, von Praxisinhabern aufgrund berufsrechtlicher Vorgaben entweder gar nicht oder nur unter strengen Voraussetzungen genutzt werden können.
Grundlegendes zum Crowdfunding und Crowdinvesting
In dieser besonderen Lage haben Crowdfunding und Crowdinvesting an Bedeutung gewonnen. Ursprünglich aus dem Start-up-Bereich bekannt, haben diese Instrumente inzwischen auch den Gesundheitssektor erreicht. Für Ärztinnen und Ärzte halten diese Finanzierungsinstrumente jedoch zahlreiche Fallstricke aus dem Kapitalmarktrecht, dem ärztlichen Berufsrecht und Datenschutzrecht bereit.
Was ist Crowdfunding und Crowdinvesting?
Crowdfunding und Crowdinvesting sind keine Rechtsbegriffe: im deutschsprachigen Raum werden sie üblicherweise als die sogenannte „Schwarmfinanzierung“ umschrieben. Zwischen diesen beiden Finanzierungsinstrumenten bestehen jedoch erhebliche Unterschiede.
Die verschiedenen Arten des Crowdfunding
In der Finanzwirtschaft werden nach der Ausgestaltung der Gegenleistung vier Arten des Crowdfundings unterschieden. Bei dem spendenbasierten Crowdfunding erhalten Geldgeber keine wirtschaftliche Gegenleistung, so dass dieses Modell typischerweise bei gemeinnützigen Vereinen und Organisationen Anwendung findet: während bei gemeinnützig tätigen Zuwendungsempfängern die betreffenden Zuwendungen steuerfrei sind, können Geldgeber für ihre Zuwendungen nach § 10b Einkommensteuergesetz (EStG) Sonderausgabenabzug beanspruchen. Mangels Gemeinnützigkeit ist das spendenbasierte Crowdfunding für ärztliche Praxen nicht relevant.
Bei dem gegenleistungsbasierten Crowdfunding erhalten Geldgeber bestimmte nichtmonetäre Gegenleistungen. Diese können jedoch gegen das ärztliche Berufsrecht verstoßen, wenn sie als eine unzulässige Patientenwerbung oder verbotene Vorteilsgewährung ausgelegt werden. Das könnte zum Beispiel bei Behandlungsrabatten oder bei dem frühen Zugang zu ärztlichen Leistungen der Fall sein.
Bei dem kreditbasierten Crowdfunding, auch als Crowdinvesting bezeichnet, gewähren Dritte niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten Darlehen, die typischerweise als qualifizierte Nachrangdarlehen ausgestaltet werden.
In einer klassischen Start-up-Finanzierung erhalten Investoren oft GmbH-Anteile oder Aktien. Dies ist bei einer Arztpraxis rechtlich nicht möglich: Nicht-Ärzte dürfen sich an ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Partnerschaftsgesellschaft nicht beteiligen. Selbst bei einer MVZ-GmbH ist der Gesellschafterkreis durch § 95 Abs. 1a SGB V gesetzlich abschließend geregelt.
Rechtlicher Rahmen des Crowdfundings und Crowdinvestings
Kapitalmarktrecht
Crowdfunding und Crowdinvesting hat die EU mit ihrer Verordnung 2020/1503 vom 07.10.2020 (sog. ECSP-VO, EU-Schwarmfinanzierungsverordnung) geregelt, die in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Sie regelt unter anderem Zulassung und Beaufsichtigung von Betreibern der Plattformen für Schwarmfinanzierungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die betreffende Verordnung reguliert Angebote bis zu fünf Millionen Euro pro Emittenten und Zwölfmonatszeitraum (Art. 1 Abs. 2 lit. c ECSP-VO). Unterhalb dieses Schwellenwerts ist kein Wertpapierprospekt erforderlich, es genügt ein standardisiertes Anlagebasisinformationsblatt nach Art. 23 ECSP-VO. Wird keine von der BaFin zugelassene Plattform genutzt, kann ein Crowdinvesting unter das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) fallen, so dass die Prospektpflichten der §§ 5 ff. VermAnlG greifen können. Ausnahmen bestehen insbesondere bei einem Gesamtbetrag unter 100.000 Euro oder bei weniger als 20 Investoren (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG).
Ärztliches Berufsrecht
Bei dem Crowdinvesting besteht das Risiko, dass Darlehensgeber versuchen, einen berufswidrigen Einfluss auf den Betrieb oder auf das Leistungsspektrum der Arztpraxis zu nehmen, um ihre Rendite zu maximieren. Ärztliche Berufsordnungen, die § 30 MBO-Ärzte folgen, schreiben die unabhängige, allein dem Patientenwohl verpflichtete Berufsausübung zwingend vor. Crowdinvesting-Modelle, bei denen Investoren auf den Praxisbetrieb einwirken, können gegen diesen Grundsatz verstoßen. Jede Finanzierungsstruktur muss deshalb so beschaffen sein, dass die ärztliche Unabhängigkeit von unternehmerischen Renditeanforderungen der Investoren unangetastet bleibt. Um dies zu erreichen, müssen Crowdinvesting-Verträge so ausgestaltet sein, dass den Investoren keinerlei Mitsprache-, Kontroll- oder Stimmrechte eingeräumt werden, die das ärztliche Handeln tangieren können.
Crowdfunding-Finanzierungen sehen typischerweise öffentliche Kommunikationsmaßnahmen vor, mit denen potentielle Investoren auf diese Finanzierung aufmerksam gemacht werden sollen. Dies könnte gegen Bestimmungen der ärztlichen Berufsordnungen verstoßen, die dem § 27 MBO-Ärzte folgen. Nach dieser Regelung ist eine berufswidrige Werbung verboten. Als berufswidrig sieht § 27 Abs. 3 MBO-Ärzte insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung vor. Zulässig sind hingegen sachlich-informierende Darstellungen des Investitionszwecks und des Praxiskonzepts. Die Grenze zwischen einer zulässigen sachlich-informierenden Darstellung im Rahmen der Crowdfunding-Finanzierung und einer berufswidrigen Werbung nach § 27 Abs. 3 MBO-Ärzte verläuft häufig nicht trennscharf und muss in jedem Einzelfall sorgfältig ermittelt werden.
Zum ärztlichen Berufsrecht im weiten Sinne gehören auch die Antikorruptionsregelungen der §§ 299a, 299b Strafgesetzbuch (StGB), die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen bekämpfen. Geldwerte Vorteile von Investoren, die mit Verordnungs- oder Zuweisungsentscheidungen verknüpft werden, können den Tatbestand der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen erfüllen. Crowdinvesting-Strukturen sind deshalb strikt von jeglichem Bezug zur ärztlichen Behandlungsentscheidung zu trennen.
Datenschutzrecht
Ein häufig unterschätztes Problemfeld bei Crowdfunding und Crowdinvesting ist das Datenschutzrecht. Auch bei berufsrechtlich zulässigen Darstellungen des Investitionszwecks und des Praxiskonzepts verarbeiten niedergelassene Ärztinnen und Ärzte bei einer Crowdfunding- oder Crowdinvesting-Kampagne personenbezogene Daten potentieller Investoren. In einem solchen Fall sieht Art. 13 Datenschutzgrundverordnung der EU (DSGVO) umfangreiche Informationspflichten des datenschutzrechtlich Verantwortlichen vor. Insbesondere muss der Verantwortliche der betroffenen Person folgende Informationen mitteilen: seinen Namen und die Kontaktdaten, die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. Sofern für die Praxis ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist, müssen auch dessen Kontaktdaten mitgeteilt werden. Wenn personenbezogene Daten an bestimmte Empfänger übermittelt werden, müssen auch diese Empfänger oder Kategorien von Empfängern gegenüber der betroffenen Person offenbart werden.
Ferner muss der Verantwortliche der betroffenen Person nach Art. 13 DSGVO die Dauer, für welche die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit und das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde mitteilen. Ferner sieht Art. 13 DSGVO weitere Informationspflichten vor, auf die wir hier aus Platzgründen nicht eingehen.
Zu beachten ist, dass niedergelassene Ärztinnen und Ärzte neben dem Betreiber der Plattform, über die Crowdfunding oder Crowdinvesting läuft, ebenfalls zu Verantwortlichen nach Art. 26 DSGVO werden, wenn sie zusammen mit dem Plattformbetreiber die Zwecke und die Mittel zur Verarbeitung festlegen. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DSGVO die gegenseitigen Informationsverpflichtungen in einer schriftlichen Vereinbarung festzulegen. Auch diese Vereinbarung muss der betroffenen Person, deren Daten erhoben werden, nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 DSGVO zur Verfügung gestellt werden. Wichtig ist, dass die vorbezeichnete Vereinbarung nicht dazu führt, dass eine betroffene Person ihre Rechte nur gegenüber dem nach der Vereinbarung Verantwortlichen machen muss: diese Person kann sich trotz der Vereinbarung gemäß Art. 26 Abs. 3 DSGVO ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.
Fazit: Crowdfunding und Crowdinvesting in Arztpraxen
Crowdfunding und Crowdinvesting bieten niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten reale Alternativen zur klassischen Praxisfinanzierung. Der Erfolg dieser Finanzinstrumente hängt wesentlich von vier Elementen ab: dem richtigen, berufsrechtskonformen Finanzierungsinstrument, einer nach der EU-Schwarmfinanzierungsverordnung durch die BaFin beaufsichtigten Plattform, einer transparenten sowie berufs- und datenschutzrechtkonformen Außenkommunikation und der sachlich-informierenden Darstellung in bewusster Abgrenzung zur berufswidrigen Werbung nach § 27 MBO-Ärzte. Wird im Übrigen eine Crowdfunding- oder Crowdinvesting-Kampagne von erfahrenen Beratern begleitet, welche auf die möglichen Risiken insbesondere nach der EU-Schwarmfinanzierungsverordnung und nach dem VermAnlG achten, steigen die Chancen, dass eine betreffende Kampagne für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte keine bösen Überraschungen bereithalten wird.