Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Grundsätzlich verpflichtet das Berufsrecht jeden Arzt dazu, sich nur durch einen Facharzt desselben Fachgebietes vertreten zu lassen. Mitunter sind  allerdings auch Abweichung von diesem Facharztstandard zulässig.

Voraussetzungen für die Praxisvertretung

Geht es nur um eine Notdienstvertretung, bestehen geringere fachliche Anforderungen an den Vertreter. Die einzelnen Vertretungs- und Qualifikationsvoraussetzungen werden in den gemeinsamen Notdienstordnungen der KVen und der Ärztekammern festgelegt. So etwa muss im Bereich der Ärztekammer Nordrhein der notdiensthabende Arzt eine Woche vor Beginn seines Dienstes seine Verhinderung anzeigen und einen geeigneten Vertreter für die Zeit der Abwesenheit auf eigene Kosten stellen. Bei kurzfristiger Verhinderung, auch während des Notdienstes, hat eine unverzügliche Benachrichtigung zu erfolgen. Außerdem muss sich der betreffende Arzt um einen Vertreter kümmern.

Wichtig: Während für die fachliche Qualifikation des Vertreters eines rein privatärztlich tätigen Arztes keine weiteren Bedingungen gelten als die generelle Geeignetheit, kann ein Vertragsarzt sich nur durch einen anderen Vertragsarzt, einen Facharzt für Allgemeinmedizin, einen Facharzt für ein anderes medizinisches Fachgebiet oder einen Arzt aus dem Vertreterverzeichnis der Notfalldienstordnung vertreten lassen. Die Aufnahme in das Vertreterverzeichnis setzt eine dreijährige praktische klinische Tätigkeit beziehungsweise beim fachgebietsbezogenem Notfalldienst eine dreijährige Weiterbildung im jeweiligen Fachgebiet voraus. Damit sind die Voraussetzungen für die Vertretung im Notdienst allerdings noch immer weniger streng als die nach den allgemeinen berufsrechtlichen Regelungen.

Praxisvertretung muss Vertragsarztrecht berücksichtigen

Bei der Vertretung von Vertragsärzten während der Sprechstunde gelten neben berufsrechtlichen Vorgaben auch die Bestimmungen des Vertragsarztrechts, insbesondere der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte. Danach ist bei Krankheit, Urlaub, Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder an einer Wehrübung eine Vertretung nur bis zur Dauer von drei Monaten binnen eines Jahres zulässig. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen.

Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen.

Auch eine Urlaubsvertretung muss der KV mitgeteilt werden, wenn sie länger als eine Woche andauert. Ebenso wie nach den berufsrechtlichen Vorgaben gilt auch hier der Facharztstandard. Der Vertreter oder die Vertreterin muss also grundsätzlich entweder selbst Vertragsarzt sein oder die Voraussetzungen zur Eintragung in das Arztregister erfüllen.

Soweit Ärzte mit Genehmigung der zuständigen KV als Assistenten beim Praxisinhaber angestellt sind, können auch Weiterbildungs- oder Entlastungsassistenten die Behandlung der Patienten übernehmen, wenn sie die Voraussetzungen der Registereintragung erfüllen. In Ausnahmefällen, hauptsächlich bei kurzfristigen Abwesenheiten, sind jedoch auch hier Abweichungen von den Zulassungsbestimmungen möglich, sodass auch Nicht-Fachärzte ausnahmsweise eine Vertretung übernehmen können.

Voraussetzungen für den Einsatz eines Praxisvertreters

Bei Verstößen gegen die berufs- und zulassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz eines Praxisvertreters drohen (rückwirkende) Honorarkürzungen, da in der Praxis dann Ärzte arbeiteten, deren Beschäftigung die KV zuvor nicht genehmigt hatte.

Aus der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung folgt zudem die berufs- und zugleich haftungsrechtliche Pflicht des Praxisinhabers, sich zu vergewissern, dass der Kollege, der ihn vertreten soll, auch die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese Prüfungspflicht umfasst neben der fachlichen auch die persönliche Eignung des Vertreters. Der Praxisinhaber muss sich die Approbationsurkunde, die Facharzturkunde und gegebenenfalls weitere Qualifikationsnachweise vorlegen lassen.

Überdies ist er verpflichtet, ausreichende Fortbildungsmaßnahmen des Vertreters zu prüfen, insbesondere, wenn dessen Approbation schon länger zurückliegt. Schließlich muss der Vertreter, wenn die Struktur seiner Praxis die Durchführung von Behandlungen erfordert, die das Grundwissen des betreffenden Fachgebietes übersteigen, sich darüber vergewissern, dass der Vertreter die hierfür erforderlichen speziellen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt.

Der Vertragsarzt als Praxisinhaber hat seinen Vertreter im Übrigen zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten. Hierzu gehört unter anderem die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Behandlung und Verordnung sowie die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation. Wichtig ist auch der Abschluss eines entsprechenden Vertrages, der Rechte und Pflichten festhält.

Haftung für Fehler des Vertreters

Auch wenn die Ansicht weit verbreitet ist: Der Vertreter eines Arztes haftet nicht nur selbst für seine Fehler. Es ist auch durchaus denkbar, dass der vertretene Praxisinhaber deshalb mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert wird. Der Grund: Der Praxisvertreter schließt den Vertrag mit dem Patienten im Namen des Praxisinhabers als dessen Vertreter. Also haftet der Praxisvertreter gegenüber den Patienten nur für Behandlungsfehler aus eigener unerlaubter Handlung. Der vertretene Praxisinhaber muss für alle weiteren Fehlleistungen des Praxisvertreters einstehen .

Wichtig ist daher, dass die Haftpflicht des Praxisinhabers für Behandlungsfehler des Vertreters regelmäßig in die für die Praxis abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung eingeschlossen ist.