Wer haftet für Behandlungsfehler durch Personalmangel?
Judith MeisterDass übermüdete Ärzte und MFA eher Fehler machen als ausgeruhtes Personal, ist kein Geheimnis. Aber auch Fachkräfte, die gar nicht arbeiten, weil sie aufgrund des Fachkräftemangels nicht vorhanden sind, können Haftungsansprüche auslösen.
Die Zahlen sind alarmierend. Nach einer Analyse der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC werden sich schon in zehn Jahren knapp 1,8 Millionen offene Stellen im deutschen Gesundheitswesen nicht mehr besetzen lassen. Es fehlen qualifizierte Kräfte in allen Bereichen, vor allem aber beim nicht-ärztlichen und pflegerischen Personal.
Sollte sich diese Prognose bewahrheiten, wären im Jahr 2035 etwa 35 Prozent der verfügbaren Positionen unbesetzt. Einen Vorgeschmack auf diese Zustände gibt es heute schon. Denn inzwischen ist der Fachkräftemangel in Praxen und MVZ deutlich zu spüren. Und er schlägt sich bereits in der Qualität der Patientenversorgung nieder.
Praxissitze werden nach dem Ausscheiden eines niedergelassenen Arztes oder einer Ärztin nicht mehr neu besetzt. Gerade auf dem Land müssen Patienten daher oft längere Fahrtwege und Wartezeiten in Kauf nehmen.
In bestehenden Einheiten ist das Personal oft abgekämpft und übermüdet. Dies erhöht nicht nur die Wahrscheinlichkeit von Behandlungsfehlern. Fehlt es an qualifiziertem Personal, können dringend benötigte Befunde teils nicht rechtzeitig erhoben werden. Und auch bei therapeutischen Maßnahmen drohen Verzögerungen. Dies ist nicht nur unter medizinisch-ethischen Aspekten problematisch, sondern kann auch haftungsrechtliche Konsequenzen haben.
Zu wenig Personal als Abweichung vom medizinischen Standard
§ 630a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schreibt vor, dass medizinische Behandlungen so zu erfolgen haben, dass sie dem zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standard entsprechen. Wird dieser unterschritten, dann liegt grundsätzlich ein Behandlungsfehler vor.
Normalerweise nutzen Experten den Begriff des medizinischen Standards mit Blick auf rein medizinische Kenntnisse und Methoden. Ärztinnen und Ärzte müssen daher stets auf dem neuesten Stand sein, was die Diagnostik und Therapiemethoden in ihrem Fachgebiet anbelangt. Doch der medizinische Standard umfasst mehr als nur wissenschaftliche Erkenntnisse und fachspezifische Fertigkeiten. Mit in den Begriff eingeschlossen ist auch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Organisation des Praxisbetriebs, inklusive der Planung der Arbeitsabläufe und des Personaleinsatzes.
Nicht jeder Behandlungsfehler hat schwerwiegende Folgen
Damit lässt sich festhalten: Eine unzureichende personelle Ausstattung bedeutet eine Unterschreitung des medizinischen Standards und indiziert einen Behandlungsfehler im Sinne von § 630a BGB. Nun können sich Praxischefs in Zeiten des Personalmangels natürlich keine geeigneten Arbeitnehmer backen. Der Versuch, den Mangel an Arbeitskräften durch Überstunden beim vorhandenen Personal auszugleichen, ist allerdings auch nicht empfehlenswert, da sich Doppelschichten (und die damit verbundenen Risiken) in Zeiten der Arbeitszeiterfassung problemlos nachweisen lassen – und ebenfalls den Verdacht auf einen Behandlungsfehler nähren.
Praxischefs, denen es an Mitarbeitern fehlt, sollten diesen Aspekt stets im Blick behalten. Wichtig ist aber auch die Tatsache, dass längst nicht jeder Behandlungs- und/oder Organisationsfehler Schadenersatzklagen nach sich ziehen muss. Damit ein Patient erfolgreich gegen einen Arzt vorgehen kann, muss er stets beweisen, dass er durch den Behandlungsfehler einen Schaden erlitten hat.
Mit Blick auf den Fachkräftemangel bedeutet das: Der Patient müsste vor Gericht beweisen, dass ihm bei ausreichender Personalausstattung kein Schaden entstanden wäre. Aus juristischer Sicht ist das ein sehr anspruchsvolles Unterfangen, wie das vorliegende Beispiel aus der Praxis belegt.
Risikofaktor Beweislastumkehr
Nehmen wir an, eine Schwangere liegt in den Wehen und stellt fest, dass der Kreißsaal nur unzureichend besetzt ist. Sie fühlt sich daher während der Geburt unwohl. Einblicke in den Personalplan bestätigen im Nachhinein, dass die Hebamme zu viele Frauen versorgen musste und die diensthabende Ärztin eigentlich schon in der Pause hätte sein müssen. Erfreulicherweise bringt die Frau trotz der Stresssituation ein gesundes Kind zur Welt – eine Haftung wegen Personalmangels ist daher kaum noch vorstellbar.
Dies sollte jedoch nicht dazu führen, das Thema auf die leichte Schulter zu nehmen. Denn es kann durchaus Fälle geben, in denen doch einmal eine Haftung wegen Fachkräftemangels zustande kommt. Zum Beispiel dann, wenn ein so grober Planungsfehler vorliegt, dass sich die Beweislast umdreht und der Arzt beweisen muss, dass die Unterbesetzung nicht zu einem Schaden beim Patienten geführt hat. Ein solch grober Fehler kann zum Beispiel vorliegen, wenn ein Arzt dauerhaft Doppelschichten seiner Mitarbeiter einplant.
Mit KI gegen den Fachkräftemangel?
Die Arbeitsbedingungen im Gesundheitswesen sind derzeit nicht die besten, auch und gerade wegen des grassierenden Personalmangels. Nun ruhen die Hoffnungen auf moderner Technik. KI-gestützte Algorithmen könnten zum Beispiel in der Diagnostik das ärztliche Personal entlasten. Wenn Maschinen die Daten analysieren, bliebe den Menschen mehr Zeit für Gespräche mit den Patienten. In der Radiologie und der Radioonkologie sind die Erfahrungen mit dem Einsatz von KI bereits sehr positiv. Doch auch bei der Terminplanung kommen immer häufiger digitale Tools zum Einsatz. Chatbots und KI-gestützte Apps können zudem Patientenfragen beantworten, an die Einnahme von Medikamenten erinnern oder erste Symptome erfassen. Im pflegerischen Bereich könnten Sensoren die Vitaldaten von Patienten in Echtzeit analysieren und das menschliche Personal alarmieren, wenn eine Verschlechterung droht.