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Recht

Ärztinnen und Ärzte könnten schon bald öffentlich über die verschiedenen Möglichkeiten für Schwangerschaftsabbrüche in ihrer Praxis informieren, ohne dafür eine Strafe befürchten zu müssen. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) legte am 17. Januar 2022 einen entsprechenden Gesetzentwurf vor, der § 219a des Strafgesetzbuchs (StGB) ersatzlos streichen soll.

Bislang ist es verboten, dass Ärzte über die verschiedenen Methoden, mit denen sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, und die damit verbundenen Risiken informieren. Sie dürfen etwa auf ihrer Praxishomepage nur mitteilen, dass sie Abbrüche durchführen, doch keine näheren Angaben über das Wie machen. Der Grund: Da Ärzte für ihre Leistung ein Honorar berechnen, können sie mit einer Abtreibung einen sogenannten Vermögensvorteil erzielen. Die Verbreitung der dazugehörigen Inhalte stellt § 219a StGB unter Strafe.

In der Vergangenheit waren zahlreiche Ärztinnen und Ärzte wegen § 219a StGB verurteilt worden. Beispielsweise weil sie „medikamentöse, narkosefreie“ Schwangerschaftsabbrüche „in geschützter Atmosphäre“ auf ihrer Website angeboten hatten. Darunter übrigens nicht nur Gynäkologinnen und Gynäkologen, sondern auch Allgemeinmediziner und Internisten, die medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche durchführen.

Endlich mehr Rechtssicherheit für Ärzte

Besondere Aufmerksamkeit erfuhr dabei die Gießener Ärztin Kristina Hänel. Auch sie wurde verurteilt, nachdem sogenannte Lebensschützer sie angezeigt hatten. Sie hat inzwischen vor dem Bundesverfassungsgericht wegen ihrer Verurteilung Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Verfahren ist noch nicht entschieden. Dort sind derzeit auch noch weitere Verfassungsbeschwerden von Ärztinnen und Ärzten anhängig.

2019 hatte die Große Koalition den § 219a StGB etwas entschärft. Seitdem dürfen Praxen, etwa auf ihrer Webseite, zwar darüber informieren, dass sie solche Eingriffe vornehmen. Weitere Auskünfte, beispielsweise über die Art der Abbrüche, bleiben aber weiterhin untersagt.

SPD, Grüne und FDP hatten sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf geeinigt, dass „Ärztinnen und Ärzte in Zukunft öffentliche Informationen über Schwangerschaftsabbrüche bereitstellen können sollen, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen“. Sie hielten darin außerdem fest: „Die Möglichkeit zu kostenfreien Schwangerschaftsabbrüchen gehört zu einer verlässlichen Gesundheitsversorgung.“

Durch die Streichung der Strafvorschrift soll „Ärztinnen und Ärzten Rechtssicherheit beim Umgang mit sachlichen Informationen gegeben und für betroffene Frauen ein ungehinderter Zugang zu diesen Informationen gewährleistet werden“, heißt es in dem zehnseitigen Referentenentwurf.

Echte Werbung bleibt auch nach Streichung von § 219a verboten

Auch nach der Streichung des § 219a StGB dürfen Ärztinnen und Ärzte natürlich keine echte Werbung für Schwangerschaftsabbrüche machen, sondern lediglich sachlich informieren. Denn anpreisende oder grob anstößige Werbung ist nach dem ärztlichen Standesrecht verboten und bleibt es auch.

Schwangerschaftsabbruch
Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland grundsätzlich rechtswidrig, unter bestimmten Bedingungen aber nicht strafbar. Eine Frau darf innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen abtreiben lassen, wenn sie sich beraten lässt und dem Arzt einen Beratungsschein vorlegt. Eine Abtreibung bleibt auch nach Ablauf der Frist straffrei, wenn für die Schwangere Lebensgefahr besteht oder ihr eine schwerwiegende körperliche oder seelische Beeinträchtigung droht.