Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Wettbewerbsrecht

Patienten, die einen guten Arzt oder Zahnarzt suchen, greifen heutzutage nicht mehr zum Telefonbuch, sondern nutzen die Online-Suche. Besonders beliebt sind Arztbewertungsportale, die nicht nur Praxisinformationen, sondern auch Patientenmeinungen bieten. Positive Bewertungen sind echtes Geld wert, negative Meinungen können geschäftsschädigend sein. Entsprechend groß ist auch die Gefahr von Missbrauch, wie ein aktueller Fall zeigt.

Unterlassung per einstweiliger Verfügung

In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ging es um einen Zahnarzt aus dem Rems-Murr-Kreis. Er vermutete hinter  mehreren falschen, negativ formulierten Bewertungen in zwei Online-Arztportalen die Arbeit seines Konkurrenten. Der wurde auf den gleichen Plattformen auch nur lobend erwähnt. Der betroffene Zahnarzt verlangte Unterlassung per einstweiliger Verfügung.

Das Landgericht Stuttgart hatte den Antrag abgewiesen, da nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass der Konkurrent tatsächlich für die negativen Bewertungen verantwortlich sei. Das wurde vor dem Oberlandesgericht nachgeholt: Um die Zweifel auszuräumen, wurde ein Sprachgutachter bestellt. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass zwischen den negativen und den positiven Bewertungen auffällige sprachliche Gemeinsamkeiten lagen.  Daher würden alle Texte “mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit” vom selben Verfasser stammen. Das Oberlandesgericht sah es daher als erwiesen an, dass der Konkurrent hinter den Einträgen stecken musste.

Der beklagte Zahnarzt erkannte den Unterlassungsantrag daraufhin an. Er betonte jedoch weiterhin, nicht der Verfasser der Texte zu sein.