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44-Euro-Grenze beachten: Steuern sparen beim Jobticket

von A&W Online

In manchen Kliniken erhalten Mitarbeiter, die pendeln müssen, ein sogenanntes Jobticket. Dann fallen unter Umständen aber Steuern an, was die Ersparnis schmälert. Um das zu vermeiden, müssen Beschäftigte einiges beachten.

 Beim Jobticket bekommen Arbeitgeber oft Rabatte. Gibt die Klinikleitung oder der Praxisinhaber lediglich diesen Rabatt an Mitarbeiter weiter, fallen darauf keine Steuern an, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).

Anders sieht es aus, wenn der Chef die Kosten für das Ticket ganz oder teilweise übernimmt. Dann gilt der eingesparte Betrag als geldwerter und zu versteuernder Vorteil.

Allerdings hängt das von der Höhe des Betrags ab. Liegt die Summe aller geldwerten Vorteile monatlich unter 44 Euro, müssen darauf weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Wird diese Marke überschritten, fallen dagegen auf den vollen eingesparten Betrag Abgaben an. Ist das Jobticket also teurer als 44 Euro, empfehlen die Experten vom Lohnsteuerhilfeverein dem Arbeitnehmer, sich an den Kosten zu beteiligen, um wieder unter die Marke zu rutschen. Dann zahlt er zwar einen Teil des Ticketpreises, der eingesparte Betrag ist aber steuerfrei.

Bei mehr als 44 Euro im Monat könne auch der Chef den geldwerten Vorteil pauschal mit 15 Prozent versteuern. Damit entfallen zumindest die Sozialversicherungsbeiträge. Diese Pauschalsteuer darf allerdings maximal so hoch sein wie die Werbungskosten, die der Arbeitnehmer für Fahrten zur Arbeit angeben kann. Außerdem kann der Arbeitgeber die Pauschalsteuer wieder auf den Mitarbeiter abwälzen.

Ein Jahresticket lohnt im Hinblick auf die Steuer nicht: Hier wird der gesamte Jahresbetrag für den Monat angerechnet, in dem das Ticket ausgehändigt wird, womit man in jedem Fall über 44 Euro liegt. Generell ist zu beachten: Alle geldwerten Vorteile rund um das Jobticket, die steuerfrei bleiben oder pauschal versteuert werden, müssen in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden. Sie werden dort auf die Entfernungspauschale angerechnet.

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