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Klinik

Unzutreffende Angaben gegenüber Eurotransplant lassen den Vergütungsanspruch eines Krankenhauses für medizinisch notwendige Leistungen nicht verfallen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in seinem Urteil vom 18.01.2022 bestätigt (Az.: L 16 /4 KR 506/19).

Geklagt hatte eine gesetzliche Krankenkasse im Kontext eines Falles, der als „Göttinger Transplantationsskandal“ bereits einige Schlagzeilen gemacht hat. Einer der Klinikärzte hatte durch bewusste Falschangaben zu Dialysebehandlungen seiner Patienten dafür gesorgt, dass diese auf der Warteliste für Transplantationen vorgerückt waren.

Auch rechtswidrig entstandene Leistungen müssen bezahlt werden

Da die Leistungen nach Ansicht der Kasse somit rechtswidrig zustande gekommen waren, forderte sie vom Göttinger Universitätsklinikum rund 157.000 Euro für zwei Lebertransplantationen zurück. Die formellen Verstöße gegen das Transplantationsgesetz (TPG) würden den Vergütungsanspruch entfallen lassen, so die Ansicht der Krankenkasse.

Das Klinikum hielt dagegen: Die Transplantationen seien ohne Zweifel medizinisch notwendig gewesen und seien auch fachgerecht durchgeführt worden. Die betroffenen Patienten habe man durch die Transplantationen gerettet. Ohnehin seien sie weit oben auf der Warteliste gewesen und hätten sicherlich auch ohne die Manipulation kurzfristig ein Organangebot erhalten.

Keine Kenntnis vom Fehlverhalten des Arztes

Außerdem habe das Krankenhaus zum Zeitpunkt der Operationen keine Kenntnis von dem Fehlverhalten des Arztes gehabt. Man habe in der Überzeugung gehandelt, dass alles seine Richtigkeit hatte.

Im Gegensatz zur ersten Instanz gab das LSG dem Klinikum recht. Die medizinische Indikation und die korrekte Durchführung der Transplantationen seien ohne Zweifel gegeben. Zwar habe der behandelnde Arzt vor der Transplantation die Reihenfolge der infrage kommenden Patienten manipuliert, doch es sei nicht Aufgabe der Krankenkasse, dieses Verhalten durch Rückforderungen zu „ahnden“. Das letzte Wort in der Angelegenheit ist allerdings noch nicht gesprochen: Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.