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Klinik

Die Spannung war riesig. Die Enttäuschung ebenso. Statt, wie von vielen Beobachtern erwartet, „eines der wichtigsten arbeitsrechtlichen Urteile des Jahres“ zu fällen, hat sich das Bundesarbeitsgericht in den vergangenen Wochen eher bedeckt gehalten. Und damit ist weiterhin offen, ob der Betriebsrat unter Umständen auch gegen den Willen des Arbeitgebers Personal einstellen darf.

Im konkreten Fall lag eine Spezialklinik für Wirbelsäulen- und Gelenkserkrankungen mit rund 350 Betten mit dem eigenen Betriebsrat im Clinch. Nach diversen Auseinandersetzungen darüber, wie die Mindestbesetzung für den Pflegedienst auf mehreren Stationen aussehen sollte, teilte das Gremium der Arbeitgeberin im Frühjahr 2013 mit, dass es die Einrichtung einer Einigungsstelle zum Arbeits- und Gesundheitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes beschlossen habe. Ziel einer solchen Instanz ist es, Konflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat mithilfe eines unparteiischen Vorsitzenden beizulegen.

Und bist Du nicht willig, so brauch ich Gewalt…

Um zu klären, wie die „Mindestbesetzung in der Dienstplanung zu den Pflegedienstkräften für Früh-, Spät- und Nachtdienst in den Stationen 2a, 2b, 2c sowie 4a, 4b und 4c“ aussehen sollte, holte diese Einigungsstelle zwei Gutachten zur Arbeits- und Belastungssituation der Pflegekräfte ein. Aus Sicht der Klinikleitung waren damit alle offenen Fragen geklärt.

Mit dieser Auffassung stand sie aber offenbar alleine da, denn die Einigungsstelle gab aufgrund eines ohne Zustimmung der Klinik gefassten Beschlusses ein weiteres Gutachten in Auftrag. Dessen Gegenstand war die Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit der Pflegekräfte „mit dem Schwerpunkt psychischer Belastung“.

Nach diesen und weiteren ergebnislosen Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, beschloss die Einigungsstelle Anfang Dezember 2016 im sogenannten „Spruchwege“ eine „Betriebsvereinbarung allgemeiner Pflegedienst zur Dienstplanung der Pflegekräfte in Abhängigkeit der Belegung der Stationen“. Diese enthält detaillierte Regelungen zur Mindestpersonalbesetzung auf den Stationen.

Die Klinik hat diesen Spruch angefochten und gerügt, dass der Betriebsrat zu einem solchen Schritt gar nicht befugt sei. Der hielt dagegen, es handele sich um Gesundheitsmaßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer – damit habe er sehr wohl ein Mitbestimmungsrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz.

Die Unsicherheit bleibt

Die erste Instanz hatte den Antrag der Klinik noch abgewiesen, die zweite hatte ihm stattgegeben. Nun war das BAG am Zug – und die Spannung groß: Würde das Gericht die Position des Betriebsrats stützen und den Arbeitnehmervertretern damit ein Mittel an die Hand geben, mit dem Argument des Gesundheitsschutzes die Einstellung von zusätzlichem Personal zu erzwingen? Oder würde es ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats mit Blick auf mögliche Gesundheitsgefahren verneinen?

Am Ende tat das BAG nichts von alledem (Az. 1 ABR 22/18): Zwar gab es dem Antrag der Klinik statt, mit dem diese den Einigungsstellenspruch angefochten hatte. Zur grundsätzlichen Zulässigkeit von solchen Regelungen als Maßnahme des Gesundheitsschutzes hat das Gericht aber nicht entschieden. Die Unsicherheit in diesem Bereich bleibt also bestehen. Mit Blick auf die Personaldecke dürfte daher bis auf Weiteres das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz das Maß aller Dinge bleiben.