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Klinik

Die Krankenschwester arbeitete seit fünf Jahren als Intensivkraft auf der Covid-Station im Prosper Hospital in Recklinghausen. Dort werden u.a. an Covid-19 erkrankte Patienten behandelt. Die Mitarbeiter sind angehalten, bei pflegerischen Tätigkeiten Schutzmasken des Typs FFP2 zu tragen. Nach einer Tragezeit von 120 Minuten folgte eine 15-minütige Tragepause. Die Richtlinien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) empfehlen allerdings eine Tragezeit von 75 Minuten und eine Pausenzeit von 30 Minuten (vgl. Bl. 16 ff. d. A.).

Empfehlungen der DGUV zu Masketragezeiten

Im November 2020 sprach die Krankenschwester wiederholt bei einem Vorgesetzten vor und erklärte, dass es aus organisatorischen und personellen Gründen sowie aufgrund der Vorgaben auf der Station nicht möglich sei, die Regelungen der DGUV einzuhalten. Sie forderte eine entsprechende Nachbesserung für sich und ihre Kollegen. Der Arbeitgeber bot ihr aber nur an, ihren Dienst auf einer anderen Station des Krankenhauses abzuleisten, wo kein durchgängiges Tragen einer FFP2-Maske erforderlich sei.

Dies lehnte die Krankenschwester ab und kündigte an, sich wegen der notwendigen Maskenpausen an ihre Gewerkschaft wenden zu wollen. Daraufhin wies der Arbeitgeber sie an, ihren Dienst künftig auf der Onkologie-Station zu verrichten. Dagegen klagte sie vor Gericht.

Strafversetzung oder Gesundheitsschutz?

Vor Gericht vertrat sie die Auffassung, dass die Versetzung rechtswidrig sei, da sie u.a. als Strafversetzung gegen das Maßregelungsverbot verstoße. Man könne ihr nur vorwerfen, dass sie sich aus berechtigtem Interesse für notwendige Gesundheitsschutzmaßnahmen der Beschäftigten eingesetzt und sich dabei auf die Richtlinien der DGUV bezogen habe.

Der Arbeitgeber erklärte, eine Umsetzung der Empfehlungen der DGUV sei auf der Intensivstation nicht möglich, weil sonst kurzfristig nicht genügend Fachpersonal vorhanden wäre, um den Krankenhausbetrieb aufrecht erhalten zu können. Auf der Intensivstation würden daher Tragezeiten von 120 Minuten mit einer nachfolgenden Tragepause von 15 Minuten praktiziert. Die Tragepausen seien Erholungszeiten, weil ohne FFP2-Maske dort keine Arbeiten durchgeführt werden könnten. Die Klägerin habe dennoch erklärt, die Tragezeiten als gesundheitsschädlich anzusehen und bei ihren Forderungen “erhebliches Konfliktpotential erkennen lassen”. Ihre Haltung sei eine Gefahr für den Betriebsablauf und den Betriebsfrieden.

Direktions- und Weisungsrecht nicht missbraucht

Die Versetzung habe einer Eskalation des Konflikts vorgebeugt. Auf der neuen Station sei kein dauerhaftes Tragen der FFP2-Maske notwendig, das Risiko gesundheitlicher Schädigung in jedem Fall geringer. Außerdem habe man der Klägerin eine gleichwertige Tätigkeit zugewiesen, es liege also auch keine Benachteiligung vor.

Das Arbeitsgericht Herne (Urteil vom 6.5.2021 – 4 Ca 2437/20) wies die Klage der Krankenschwester tatsächlich ab und erklärte ihre Versetzung für rechtmäßig. Wie die Richter erklärten, habe die Klinik dadurch auch den Sorgen der Frau über ihre Gesundheit Rechnung getragen. Die Klägerin will diese Entscheidung allerdings nicht hinnehmen und hat angekündigt, gegen das Urteil vorzugehen.