Wesentliche Leistungen des Versorgungsauftrags dürfen nicht ausgelagert werden
Marzena SickingKrankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen ihres Versorgungsauftrags nicht auf Dritte auslagern. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 26. April 2022 entschieden (B 1 KR 15/21 R).