Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Vermischtes

DocMorris hatte im Rahmen verschiedener Werbemaßnahmen mit Gutscheinen, z.B. für ein Hotel, Kostenerstattungen oder Prämien um Kunden geworben. Die Apothekerkammer war der Ansicht, dass dieses Vorgehen gegen die in Deutschland für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltende Preisbindung verstoße. Sie erwirkte deshalb in mehreren Fällen einstweilige Verfügungen, welche der Versandapotheke die Werbemaßnahmen untersagten.

DocMorris verlangte vor dem Landgericht Düsseldorf nun Schadenersatz in Höhe von 14 Millionen Euro für entgangene Umsätze, die ihr daraus entstanden waren. Man berief sich dabei auf ein in der Zwischenzeit ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Das deutsche Arzneimittelpreisrecht gilt laut dem Urteil des EuGH nicht für über den Versandhandel nach Deutschland eingeführte Arzneimittel. Demnach wären die Werbemaßnahmen zulässig gewesen und die Verbotsverfügungen daher zu Unrecht ergangen, so die Anwälte von DocMorris.

Das Landgerichts Düsseldorf hat die Schadenersatzklage trotzdem abgewiesen. Das Gericht erklärte, dass die beanstandeten Verbotsverfügungen auch nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen gerechtfertigt wären.

Die Werbemaßnahmen hätten nämlich auch wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie das Heilmittelwerbegesetz verboten werden müssen. Mit diesen Punkten habe sich das Urteil des EuGH aber nicht befasst. Außerdem würden diese Regelungen einen anderen Zweck als die Preisbindung im Arzneimittelrecht verfolgen.