Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
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Sie haben sicherlich schon von dieser Nachweispflicht gehört: Erstmals müssen alle praktizierenden Vertragsärztinnen und -ärzte belegen, dass sie eine Berufshaftpflichtversicherung besitzen, die den aktuellen gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht. Bis zum 20. Juli haben sie Zeit dafür.

Somit müssen jetzt auch Inhaber von Bestandspraxen belegen, dass mögliche Schadenersatzansprüche von Patienten in einem bestimmten Umfang abgedeckt sind. Bislang galt das nur bei Neuzulassungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung und wichtigen Änderungen der Praxiskonstellation.

Das schreibt das Gesetz vor

Werfen wir einen Blick auf die Versicherungsvorschriften für Niedergelassene. Gemäß § 95e des fünften Sozialgesetzbuchs ist je nach Praxiskonstellation pro Versicherungsfall eine Mindestsumme von 3 bis 5 Millionen Euro vorgeschrieben. Wie Sie sehen, gibt es unterschiedliche Anforderungen etwa an Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren.

Anforderungen emäß § 95e SGB V
Gruppe Mindestsumme für jeden Versicherungsfall Zulässige Leistungsbegrenzung
des Versicherers
Vertragsarzt
in Einzelpraxis
3 Millionen Euro nicht weiter als das Zweifache der Mindestversicherungssumme innerhalb eines Jahres
Vertragsarzt
mit angestelltem Arzt
5 Millionen Euro nicht weiter als das Dreifache der
Mindestversicherungssumme innerhalb eines Jahres
Berufsausübungsgemeinschaft ohne angestellten Arzt Alternative 1:

3 Millionen Euro pro Partner der BAG

 

Alternative 2:

5 Millionen Euro

Alternative 1:

nicht weiter als das Dreifache der
Mindestversicherungssumme innerhalb eines Jahres

 

Alternative 2:

nicht weiter als das Dreifache der
Mindestversicherungssumme innerhalb eines Jahres

Berufsausübungsgemeinschaft mit angestellten Ärzten 5 Millionen Euro nicht weiter als das Dreifache der
Mindestversicherungssumme innerhalb eines Jahres
Medizinische
Versorgungszentren
5 Millionen Euro nicht weiter als das Dreifache der
Mindestversicherungssumme innerhalb eines Jahres
Ermächtigte Ärzte 3 Millionen Euro nicht weiter als das Zweifache der Mindestversicherungssumme innerhalb eines Jahres

 

So sind die Nachweise einzureichen

Die schriftlichen Aufforderungen zum Versicherungsnachweis sind meistens bereits eingetroffen. Anschließend haben Sie drei Monate Zeit, eine Bescheinigung bei ihrer KV einzureichen – online, per Post oder via Fax. Wer nicht fristgemäß reagiert oder keine ausreichende Haftpflichtversicherung besitzt, dem droht quasi Berufsverbot.

Die Zulassungsausschüsse der KVen sind per Gesetz verpflichtet, das sofortige Ruhen der vertragsärztlichen Zulassung und sogar deren Entzug anzuordnen. Widerspruch oder Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, Sie dürfen Ihre Tätigkeit schlimmstenfalls nicht mehr ausüben. Allerdings gibt es eine Gnadenfrist von zwei Jahren. Innerhalb dieser kann man Belege nachreichen, um das Schlimmste noch abzuwenden.

Das sollten Niedergelassene jetzt tun

Wer eine Aufforderung von seiner KV erhalten und sich noch nicht darum gekümmert hat, sollte nun folgendermaßen vorgehen: Lassen Sie sich von Ihrem Versicherer möglichst bald eine Bescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ausstellen.

Daraus muss hervorgehen, dass Haftpflichtgefahren, die sich aus der Berufsausübung als Vertragsarzt oder -ärztin ergeben, nach Maßgabe der Regelungen aus der zuvor gezeigten Tabelle versichert sind. Es gibt dafür Vorlagen von den KVen. Dort sind nur noch Name, Sitz der Praxis und Versicherungsdaten einzutragen. Ist das Dokument ausgefüllt und unterschrieben, sollten Sie es schnellstmöglich an den Zulassungsausschuss der KV weiterleiten. Es genügt nicht, die Versicherungspolicen oder andere Unterlagen einzureichen.

Prüfen Sie die bestehende Police

Die Prüfung der bestehenden Police ist grundsätzlich eine gute Gelegenheit, zu checken, ob eine Berufshaftpflichtversicherung noch auf der Höhe der Zeit ist. In Altverträgen sind zum Beispiel die neuen Mindestversicherungssummen mitunter nicht ganz abgedeckt. Ist dies der Fall, sollten Sie mit ihrem Versicherer sprechen und bei Maklern passende Vergleichsangebote einholen. Sinnvoll ist hier, auf die Leistungen zu schauen statt nur auf die zu zahlende Prämien. Ein guter Schutz kostet Geld. Je nach Fachrichtung und Deckungssumme können das drei- bis fünfstellige Beträge pro Jahr sein.

So zahlt etwa ein Chirurg risikobedingt mehr als ein Allgemeinmediziner. Angesichts 10.000er Vorwürfe pro Jahr wegen medizinischer Behandlungsfehler und möglicher Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe sollten Sie sich vollumfänglich vor den finanziellen Haftpflichtfolgen schützen.