Was gibt es Neues für Ihre Abrechnung in 2023? Erfahren Sie hier, wie Sie Ihr Terminmanagement jetzt lukrativer abrechnen können. Das gilt sowohl für Ihre Terminannahme als auch für eine Terminvermittlung zur fachärztlichen Versorgung.
Seit dem 01. Januar 2023 erhalten Hausärzte für die Vermittlung eines dringenden Facharzttermins, abzurechnen mit der Nr. 03008, eine Vergütung in Höhe von 15,05 Euro (131 Punkte) statt bisher 10,48 Euro (93 Punkte). Ab jetzt kann der Zuschlag Nr. 03008 zusätzlich zur Versichertenpauschale 03000 auch dann abgerechnet werden, wenn die Behandlung des Versicherten spätestens am 35. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt beginnt, wenn eine Terminvermittlung durch die Terminservicestellen (TSS) der KV oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar war. Falls die Facharztbehandlung erst ab dem 24. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit vereinbart wird, ist auf dem Abrechnungsschein zusätzlich eine medizinische Begründung anzugeben.
Unverändert gilt für die Abrechnung der Nr. 03008:
- Der Zuschlag wird auch gezahlt, wenn die Vermittlung an einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt oder Zusatzweiterbildung gemäß der Kapitel 4.4 und 4.5 des EBM erfolgt, obwohl diese Arztgruppe der hausärztlichen Versorgung
zugeordnet ist. - Der Tag der Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit wird bei der Berechnung der Fristen nicht mitgezählt. Der Hausarzt muss den Termin nicht persönlich vereinbaren; diese Tätigkeit kann delegiert werden. Es ist lediglich sicherzustellen, dass der Facharzt den Termin bestätigt.
- Die Betriebsstättennummer der Praxis, bei der der Termin vereinbart wird, ist anzugeben.
- Die Abrechnung der Nr. 03008 ist nicht davon abhängig, dass die Behandlung beim Facharzt stattgefunden hat. Die Vergütung erfolgt auch, wenn der Patient den vereinbarten Termin – warum auch immer – nicht wahrnimmt.
- Die Nr. 03008 ist mehrfach berechnungsfähig, wenn der Patient in demselben Quartal zu unterschiedlichen Arztgruppen vermittelt wird.
Eine Abrechnung der Nr. 03008 ist nicht möglich, wenn der Patient nach Kenntnis des Arztes von der an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztgruppe in demselben Quartal bereits behandelt wurde. Es sei dahingestellt, wie „nach Kenntnis des Arztes“ auszulegen ist. In der Regel dürfte es dazu ausreichend sein, wenn eine Befragung des Patienten ergibt, dass noch keine Behandlung in demselben Quartal durch dieselbe Arztgruppe erfolgt ist.
Wird ein dringender Termin bei einer Gemeinschaftspraxis, z.B. einmal mit einem Orthopäden und einmal mit einem Chirurgen, vereinbart, ist die Nr. 03008 jeweils berechnungsfähig.
Terminvereinbarung durch die TSS
Werden von Hausärzten Patienten auf Vermittlung der TSS angenommen, werden ihnen in Abhängigkeit von der Frist der Terminvergabe deutlich höhere Aufschläge auf die Versichertenpauschale vergütet. Die Aufschläge werden von Hausärzten mit der Nr. 03010 und zusätzlich in Abhängigkeit von der Frist für die Terminannahme mit Angabe von A, B, C oder D abgerechnet. Im KVDT-Feld 4103 ist bei Vermittlungs-/Kontaktart „1“ für TSS-Terminfälle und „2“ für TSS-Akutfälle anzugeben.
Dringende Termine bei Fachärzten werden deutlich häufiger von den Hausärzten selbst vereinbart als durch die TSS der KVen.
Autor: Dr. med. Heinrich Weichmann