Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

In den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) wurde die Akupunktur mit den Gebührenordnungspositionen (GOP) 30790 und 30791 aufgenommen. Voraussetzung für die Abrechnung beider Gebührenordnungspositionen ist die Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Diese Genehmigung wird erteilt, wenn die geforderte Qualifikation gemäß § 3 der Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nachgewiesen wurde.

Ganz klar: Nur wenn eine der beiden Diagnosen lückenlos belegt wurde, ist die Körperakupunktur zu Lasten der GKV abrechenbar. Die Leistung nach GOP 30790 umfasst Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung und unter anderem einen Brief an den Hausarzt. Erst wenn die Leistung komplett erfüllt ist, kann die GOP abgerechnet werden. Es ist also durchaus wahrscheinlich, dass sich die Schmerzbehandlung mittels Körperakupunktur über zwei Quartale erstreckt.

Wenn, was häufig vorkommt, eine Patientin oder ein Patient eine Akupunktur aus anderen Gründen wünscht, so ist das keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Sprich: In solch einem Fall ist es eine Individuelle GesundheitsLeistung (IGeL), die nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung (IGeL-Vertrag) nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet wird.

Akupunktur nach GOÄ abrechnen

Wie schon in der Einleitung betont, hat man in der GOÄ mehr Freiraum. Bei den Nummern 269 und 269a lautet die Legende in beiden Fällen „Akupunktur zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung“. Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei Nr. 269a eine Mindestdauer von 20 Minuten angegeben ist.

Praktisch bedeutet das, dass man zum Beispiel bei einer Privatpatientin mit Migränekopfschmerz die Akupunktur zur Behandlung einsetzen kann. Zudem ist es möglich, statt der Körperakupunktur zum Beispiel die Ohrakupunktur zu nutzen. In der GOÄ gibt es weder eine Limitierung einmal im Krankheitsfall wie bei GOP 30790, noch eine Limitierung auf maximal zehn bis – mit Begründung – maximal 15 im Krankheitsfall wie bei 30791.

Fallstricke bei der Abrechnung der Akupunktur

Die Akupunktur ist in der GOÄ nicht so begrenzt wie im EBM. Nehmen wir die GKV-Patientin mit Migräne, so ist diese gar nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung mit Akupunktur zu behandeln. Das bedeutet, dass mit ihr ein IGeL-Vertrag abgeschlossen werden muss, der die gewünschten Leistungen und deren Abrechnung nach der GOÄ aufführt.

Ein anderer Fallstrick besteht darin, dass nach der GOÄ nur die Leistungen abgerechnet werden dürfen, die definitiv der jeweiligen Nummer zugeordnet sind. Wenn ich also zum Beispiel zur Raucherentwöhnung eine Akupunktur durchführe, so darf ich nicht die Nr. 269 oder 269a abrechnen. Einen Ausweg bietet § 6 (2) der Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ. Danach dürfen Leistungen, die nicht in der GOÄ aufgeführt sind, analog zu dort aufgeführten Leistungen abgerechnet werden. Bei der Akupunktur, die aus anderen Gründen als der Schmerzbehandlung erfolgt, bedeutet das, dass man in der Rechnung gemäß § 12 (4) zum Beispiel Akupunktur zur Raucherentwöhnung entsprechend Nr. 269, der Akupunktur zu Behandlung von Schmerzen, ausführt.