Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Inzwischen sind einige Anwendungen der digitalen Medizin in den Praxen angekommen, einige stehen in den Startlöchern und manche werden immer wieder verschoben, da die Technik nicht das hält, was versprochen und angekündigt wurde. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die derzeit laufenden digitalen Anwendungen nur für den GKV-Bereich geregelt sind. Im Bereich der PKV ist man allerdings bemüht, auch hier entsprechende Schnittstellen zu schaffen und Vereinbarungen mit der gematik abzuschließen.

Abrechnungsnummern für ePA

Nachdem die elektronische Patientenakte (ePA) zum 1. Juli 2021 verpflichtend eingeführt wurde, sind danach rückwirkend zum 1. Januar 2021 Abrechnungsnummern beschlossen worden. Für die Erstbefüllung wurde durch eine Vereinbarung von KBV, KZBV, DKG und dem Spitzenverband der GKV die Sondernummer 88270 festgelegt. Das Honorar ist im Patientendatenschutzgesetz (PDSG) mit zunächst zehn Euro für ein Jahr beschlossen worden. Ab dem 1. Januar 2022 ist eine Überführung der Leistung in den EBM vorgesehen.

Für zusätzliche EBM-Leistungen gibt es die 01647 (15 Punkte), ein Zuschlag zu den Versicherten- und Grundpauschalen und zur 30700, die einmal im Behandlungsfall abrechenbar ist. Wenn keine Versicherten- oder Grundpauschale im Behandlungsfall abgerechnet wird, gilt die 01341 mit drei Punkten als Zuschlag zu den GOP 01430, 01435 und 01820. Diese Position ist viermal im Arztfall abrechenbar.

Spezielle Portoziffern für eAU

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU genannt, ist zum 1. Oktober 2021 eingeführt worden. Allerdings ist die verpflichtende Anwendung aufgrund technischer Probleme auf Arzt- und auf Kassenseite zunächst bis auf den 1. Juli 2022 verschoben worden. Bis dahin gelten seit dem 1. Oktober 2021 für den Fall, dass eine elektronische Übermittlung nicht möglich ist, spezielle Portoziffern, wenn die AU dann verschickt werden muss.

Die GOP 40130 gilt für den postalischen Versand von Bildschirmfotos an die Krankenkasse, wenn die elektronische Übermittlung nicht möglich ist und nicht am Folgetag nachgeholt werden kann. Die GOP 01431 ist bei Hausbesuchen für den Versand von Bildschirmfotos der AU an den Patienten berechenbar. Beide Positionen sind mit jeweils 0,81 Euro vergütet.

Notfalldatensatzmanagement

Seit Inkrafttreten des PDSG am 20. Oktober 2020 haben Patienten das Recht auf Erstellung, Speicherung und Aktualisierung eines Notfalldatensatzes (NFD) durch einen Vertragsarzt oder eine Vertragsärztin auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK).

Die Anlage des NFD kann mit der 01640 (80 Punkte) einmal im Krankheitsfall abgerechnet werden, das heißt einmal innerhalb von vier Quartalen.

Für die Aktualisierung der Daten ist die 01641 (4 Punkte) und für das Löschen die 01642 (1 Punkt) jeweils einmal im Behandlungsfall abrechenbar. Alle drei Leistungen werden wie die anderen Leistungen auch ebenfalls extrabudgetär vergütet.

Weitere digitale Anwendungen in der Arztpraxis
  • eRezept: Die Einführung zur verpflichtenden Anwendung wurde zunächst wegen technischer Probleme bis zum 30. Juni 2022 verschoben.
  • Verordnung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DIGA), abrechenbar mit den EBM-Nrn. 01470 (Erstverordnung einer DIGA) und 01471 (Verlaufskontrolle der DIGA „somnio“).
  • eArztbrief, Versand (Nr. 86900/0,28 Euro)/Empfang (Nr. 86901/0,27 Euro); zzgl. EBM-Nr. 01660 als Zuschlag zur Nr. 86900 (1 Punkt), befristet bis 30. Juni 2023.
  • Automatische Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats über das Praxisverwaltungssystem (abrechenbar mit den Nrn. 88351 (2 Euro) für in der Praxis geimpfte und 88352 (6 Euro) für anderenorts geimpfte Personen.