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Abrechnung

Seit Ende Januar 2023 sind auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) die „Empfehlungen zur Labordiagnostik: Anämie“ eingestellt. Sie weisen unter anderem Ablaufschemata über die Labordiagnostik bei mikrozytärer, normozytärer und makrozytärer Anämie auf. Diese labormäßigen Differenzierungswege sind hochinteressant. Doch damit ist die Diagnostik für die Ursachenforschung der dahinter liegenden Erkrankung noch lange nicht am Ende.

Anamnese, Untersuchung, Erörterung bei Anämie

Beim offensichtlichen Vorhandensein, aber auch bei erst durch eine Blutuntersuchung sich zeigender Anämie steht am Anfang immer die sorgfältige Anamnese. Diese wird bei GKV-Patienten in der Hausarztpraxis durch die Versichertenpauschale nach Gebührenordnungsposition (GOP) 03000 abgerechnet. Damit sind auch sämtliche erforderlichen klinischen Untersuchungen abgedeckt.

In der GOÄ (Gebührenordnung-Ärzte) ist die Anamnese im Rahmen von Beratungen mit der Nr. 1 oder 3 abrechenbar, abhängig von der Dauer. Ist die Nr. 3 nicht abrechenbar, kann die Nr. 1 mit Begründung bis zum Höchstwert gesteigert werden. Bei den klinischen Untersuchungen kommen alle Varianten infrage (Nr. 5, 6, 7, 8, 11). Bei unklarer Anämie ist Nr. 8 indiziert, die Ganzkörperuntersuchung.

Für längere problemorientierte Gespräche gibt es im EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) – nur für Hausärzte – pro vollendete zehn Minuten die 03230, die auch mehrfach in einer Sitzung abgerechnet werden kann.

In der GOÄ gibt es neben der Nr. 3 – mindestens zehn Minuten – die Nr. 34 für die Erörterung bei Erstdiagnose oder Verschlimmerung einer lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung mit einer Mindestdauer von 20 Minuten.

Sonografie bei neu entdeckter Anämie

Da man bei neu entdeckter Anämie immer auch Malignome unterschiedlicher Lokalisation mitdenken muss, ist auch primär eine sonografische Diagnostik zum Beispiel von Schilddrüse und/oder Abdomen (33012/33042) sinnvoll.

Die GOÄ beinhaltet für die Untersuchung der Schilddrüse die Nr. 417. Bei Untersuchung des Abdomens kann für das erste Organ die Nr. 410, für weitere drei Organe jeweils die Nr. 420 angesetzt werden. Die Nr. 420 kann im Übrigen auch zusammen mit der Nr. 417 abgerechnet werden, auch hier maximal dreimal. Ist aus medizinischer Indikation die Untersuchung von mehr als vier Organen erforderlich, kann dies nur durch einen erhöhten Faktor berücksichtigt werden. Wichtig: Die Organe müssen bei den Nrn. 410 und 420 in der Rechnung angegeben werden.

Endoskopie korrekt abrechnen

Wenn überhaupt kommen bei Hausärzten endoskopisch eher nur Rektoskopien und Proktoskopien vor. Hier käme im EBM die 03331 infrage, mit Zusatzbezeichnung Proktologie die 30600 und 30601.

Für die GOÄ stehen in diesem Fall die Nr. 690 für die Rektoskopie, die Nr. 705 für die Proktoskopie und die Nr. 696 für die rektoskopische Polypentfernung zur Verfügung. Die Nrn. 690 und 705 sind dann nebeneinander abrechenbar, wenn zusätzlich eine gezielte Beurteilung der Analschleimhaut erfolgt.

Labordiagnostik
Laboruntersuchungen bei GKV-Patienten werden überwiegend durch die Laborgemeinschaft (LG) erbracht und von dieser abgerechnet oder zum Laborfacharzt überwiesen.
In der GOÄ können alle Untersuchungen der Kapitel MI und MII (LG) vom Hausarzt als eigene Leistungen abgerechnet werden, die Leistungen des Speziallabors (MIII und MIV) nur bei vorhandener Laborfachkunde und persönlicher Aufsicht der Untersuchungen durch den abrechnenden Arzt.
Alle eventuell indizierten Parameter hier aufzuzählen, würde den Rahmen dieses Artikels allerdings sprengen.