Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Herr S., 58 Jahre alt, kommt in die Praxis und klagt über Luftnot und ein Ziehen im Brustkorb bei bekannter COPD. Dabei geht er davon aus, dass die Beschwerden mit seiner COPD zusammenhängen. Klinisch macht er einen blassen Eindruck und scheint etwas unsicher zu sein. Daraufhin kommt er direkt in ein Untersuchungszimmer und die Hausärztin wird zu ihm gerufen. Nach einer kurzen Anamnese und Untersuchung hat sie den Verdacht auf einen Herzinfarkt und veranlasst ein EKG, das aber keine sicheren Zeichen eines Infarktes vermittelt. Der daraufhin durchgeführte Troponin-Schnelltest ist dann eindeutig positiv.

Abrechnung der Diagnostik

EBM: Beim Erstkontakt im Quartal Abrechnung der Versichertenpauschale (VP) 03000 und der GOP 03220 mit automatischem Hinzufügen der GOP 03040, 03060, 03061, 03222 und 32001 durch die Kassenärztliche Vereinigung. EKG und Blutentnahme sind in der VP enthalten. Ebenso wie eventuelle Injektionen oder Infusionen. Der Troponin-Schnelltest wird mit der 32150 abgerechnet, wobei die Sachkosten in der Gebühr enthalten sind.

GOÄ: Bei Abrechnung als Privatpatient kommen zunächst immer die Nrn. 1 und 7 zur Abrechnung, da es sich auf jeden Fall um einen neuen Behandlungsfall handelt. Das EKG kann dann mit der Nr. 651 berechnet werden. Da das EKG am Monitor zur Rhythmuskontrolle auch im weiteren Verlauf beobachtet wird, ist die Nr. 651 mit einem höheren Multiplikator abechenbar, da die Nrn. 650 und 651 nicht in einer Sitzung nebeneinander abrechenbar sind. Begründung für Nr. 651: fortlaufende Rhythmuskontrolle am Monitor. Zusätzlich wird mit der Nr. 602 die Pulsoxymetrie abgerechnet. Der Troponin-Schnelltest ist analog mit der Nr. A3732 abzurechnen. Als POCT-Test ist er auch als MIII-Leistung entsprechend der Vorgabe der RiliBÄK grundsätzlich für Hausärzte abrechenbar. Sollte der Patient dement oder durch den Herzinfarkt bewusstseinsgestört sein, wäre auch die Nr. 4 abrechenbar.

Abrechnung der Therapie

EBM: Nach Klärung der Diagnose verabreicht die Hausärztin ein Analgetikum und Heparin intravenös und legt zur Sicherung eines intravenösen Zugangs eine Infusion mit einer Ringerlösung an. Sowohl die Blutabnahme als auch die Injektion und die Anlage der Infusion können im EBM nicht gesondert berechnet werden. Anschließend erklärt die Hausärztin dem Patienten bis zum Eintreffen des zwischenzeitlich alarmierten Notarztwagens die Situation, bei einer Dauer von mindestens zehn Minten mit der GOP 03230 abrechenbar.

GOÄ: Anders als im EBM sind Blutabnahme, Injektion und Infusion grundsätzlich abrechenbare Einzelleistungen. Die Blutabnahme mit der Nr. 250, die iv-Injektion mit der Nr. 253 und die Infusion mit der Nr. 271 (bis zu 30 Minuten) oder der Nr. 272 (mehr als 30 Minuten). Bei ausführlicher Beratung auch beim Warten auf den Notarzt kann lediglich die schon anfangs abgerechnete Nr. 1 mit höherem Multiplikator abgerechnet werden, da die Nr. 3 neben Sonderleistungen nicht abgerechnet werden darf.

Fakultativ: Reanimation
Sollte der Patient im Rahmen des Herzinfarktgeschehens reanimationspflichtig werden, ist auch dies für Hausärzte abrechenbar:

  • Die Grundleistung im EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) ist der Reanimationskomplex (GOP 01220), der neben der Herzdruckmassage u.a. auch eine Infusion, das Legen einer Magensonde und eines Blasenkatheters beinhaltet. Zusätzlich abrechenbar ist bei Erfordernis die GOP 01221, die endotracheale Intubation, und die GOP 01222, die Elektrostimulation des Herzens.
  • In der GOÄ (Gebührenordnung Ärzte) beinhaltet die Nr. 429 die Reanimation inklusive der Intubation, die Nr. 430 gesondert die Elektrostimulation des Herzens. Neben der Nr. 429 sind alle anderen, in der EBM-Positon 01220 enthaltenen, obligaten und fakultativen Leistungen als Einzelleistungen zusätzlich abrechenbar.