Claudicatio: Abrechnung nach EBM und GOÄ
Dr. med. Heiner PaschBeinschmerzen sind in jeder Hausarztpraxis ein täglich beklagtes Problem. Oft sind es orthopädische Beschwerden, aber auch ein vaskuläres Problem kann dahinterstecken, beispielsweise eine pAVK.
Die meisten Patienten, die über Schmerzen in den Beinen klagen, dürften sich zunächst einmal bei ihrem Hausarzt vorstellen. Die klassische Symptomatik mit dem typischen Bild der sogenannten Schaufensterkrankheit lässt vermutlich jeden Hausarzt zunächst einmal an eine häufige Ursache denken, nämlich eine periphere arterielle Verschlusskrankheit.
Aber nicht immer ist das Beschwerdebild so eindeutig, zumal auch differentialdiagnostisch andere Ursachen abgeklärt werden sollten. So kann beispielsweise auch eine Claudicatio spinalis dahinterstecken, auch wenn dies eher seltener der Fall ist.
Anamnese und klinischer Befund, Erörterungen
Schon die Anamnese kann eine gute Vorhersage über die Ursache ergeben, abrechenbar inklusive der klinischen Untersuchung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit der Versichertenpauschale nach Gebührenordnungsposition 03000. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zeigt eine deutlich differenziertere Abrechnung mit den Nrn. 1 oder 3 für die Erhebung der Anamnese mit gleichzeitiger Beratung; die klinische Untersuchung kann abhängig vom Umfang mit den Nrn. 5 oder 7 in Rechnung gestellt werden. Erhärtet die klinische Untersuchung den Verdacht auf eine pAVK, steht als nächste Diagnostik die Doppler-Sonografie an.
Im Rahmen der Erstdiagnostik sind auch beratende Gespräche wichtig, im EBM abrechenbar mit der 03230, in der GOÄ mit der Nr. 3 oder auch der Nr. 34 (max. zweimal in sechs Monaten, Mindestdauer jeweils 20 Minuten).
Doppler-/Duplex-Sonografie
Die doppler- beziehungsweise duplex-sonografische Untersuchung der Extremitätenarterien ist im EBM abrechenbar mit der 33072, eine Leistung, die jedoch einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bedarf und nur dann für Hausärzte und fachärztliche Internisten ohne Schwerpunkt abrechenbar ist. Angiologen können die Leistung im Rahmen der Zusatzpauschale Angiologie (13300) erbringen. Eine Sonografie-Genehmigung der KV ist dann aber auch erforderlich. Eine weitere Untersuchung ist im Zusammenhang mit der Leistung nach 13300 möglich, die Laufband-Ergometrie, ebenfalls nur für Angiologen abrechenbar mit der 13301.
Bei GOÄ-Abrechnung hat der Hausarzt manchmal dagegen die Chance, mithilfe einer einfachen Doppler-Druckmessung die Verdachtsdiagnose letztlich auch zu verifizieren. Die Druckmessung kann mit der Nr. 643 abgerechnet werden, eine Untersuchung der Strömungsverhältnisse mit der Nr. 644. Werden sowohl der Druck gemessen als auch die Strömungsverhältnisse untersucht, sind beide Positionen in einer Sitzung abrechenbar.
Eine Duplex-Untersuchung der peripheren Gefäße kann wegen der Ausschlüsse der Nrn. 401 und 404 neben der direktionalen Doppleruntersuchung gemäß Nr. 644 nur mit den Nrn. 410 plus bis zu 3 × 420 sowie der Nr. 644 berechnet werden. Denn nach den Allgemeinen Bestimmungen C VI Nr. 6 gelten auch ausschließlich Gefäße einer Region als Organe im Sinne der Nrn. 410 und 420.
Claudicatio: Abrechenbare Leistungen im Rahmen der GOÄ
| Nr. 1 | Beratung, auch telefonisch oder per Videokontakt |
| Nr. 3 | eingehende Beratung |
| Nr. 5 | symptombezogene Untersuchung |
| Nr. 7 | Untersuchung Organbereich, z. B. Gefäßsystem |
| Nr. 34 | Erörterung |
| Nr. 401 | Zuschlag bei Anwendung des Duplexverfahrens |
| Nr. 410 | Sonografie erstes Organ |
| Nr. 420 | Sonografie weiteres Organ |
| Nr. 643 | Doppler-Druckmessung |
| Nr. 644 | direktionale Untersuchung der Strömungsverhältnisse |