Wer darf wann was abrechnen? Diese Frage stellen sich manchmal sogar noch alte Hasen, die seit Jahren als Vertragsärztin oder Vertragsarzt tätig sind. Im Video erklärt Dr. med. Ulrich Karbach, welche Regelungen im EBM relevant sind.
Wir nutzen für die Erläuterung das Kapitel 3, das Hausarztkapitel des EBM. Alle Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels beginnen mit 03. Daran schließen sich drei weitere Zahlen an. Alle Gebührenordnungspositionen des EBM sind fünfstellig. Das unterscheidet den EBM von der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die nur vierstellige Nummern enthält.
Können Hausärzte außer ihrem Kapitel noch etwas abrechnen?
Mit aktuell 36 Gebührenordnungspositionen ist das Hausarztkapitel des EBM sehr übersichtlich. Ganz so wenig können Hausärztinnen und -ärzte aber nicht abrechnen. Denn außer den Gebührenordnungspositionen aus dem Kapitel der eigenen Fachgruppe dürfen die jeweiligen Kolleginnen und Kollegen noch die Gebührenordnungspositionen abrechnen, die in der Präambel des Kapitels ihrer Fachgruppe aufgeführt sind.
Was bedeutet das?
Betrachten wir die Gebührenordnungsposition 02100. Diese steht für die intravenöse Infusion. Für fachinternistische Kolleginnen und Kollegen ist das kein Problem. Denn in der Präambel von Kapitel 13, dem EBM-Kapitel der fachärztlich tätigen Internisten, ist diese Gebührenordnungsposition aufgeführt. In der Präambel von Kapitel 03 ist diese Gebührenordnungsposition nicht aufgeführt. Hausärzte dürfen zwar Infusionen anlegen, aber mit der Abrechnung hapert es. Ein Blick in Anhang I des EBM hilft weiter. Dort steht, dass die Infusion bei Hausärzten in der Versichertenpauschale enthalten ist. Somit ist sie für Hausärzte nicht eigens abrechenbar.
Weitere Regelungen
Ab Kapitel 30 sind bestimmte Qualifikationen erforderlich, um diese Gebührenordnungspositionen abzurechnen. Nehmen wir die Allergologie. So dürfen zum Beispiel Kinderärzte, HNO-Ärzte und fachinternistische Pneumologen diese qua Facharztausbildung oder Schwerpunktgebiet abrechnen. Für die meisten anderen Fachgruppen ist die Zusatzbezeichnung Allergologie Voraussetzung, um Kapitel 30.1.1 und 30.1.2 abrechnen zu dürfen. Einzig Kapitel 30.1.3 des EBM ist ohne die vorgenannten Bedingungen abrechenbar. Darin steht die Hyposensibilisierung.
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