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EBM: Koordination und Kooperation im Heim

von Dr. med. Heiner Pasch

Ärztin unterhät sich mit älterem Mann
Kooperation und Koordination machen die Heimbetreuung für Hausärzte attraktiver. Foto. fizkes - stock.adobe.com

Immer mehr Menschen leben in Alten- oder Pflegeheimen. Wer ihre regelmäßige hausärztliche, aber auch fachärztliche Betreuung möglichst gut strukturiert, verschenkt kein Honorar.

Um diese koordinierte Versorgung zu gewährleisten, soll noch einmal an die zum 1. Juli 2016 eingeführten EBM-Leistungen (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) erinnert werden, die diese Kooperation und Koordination auch finanziell zumindest ansatzweise vergüten sollen, die Leistungen des Abschnitts 37.2 „Kooperations- und Koordinationsleistungen gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä“. Dabei wird unterschieden zwischen kooperierenden Ärzten und dem koordinierenden Arzt, denen unterschiedliche Abrechnungspositionen zur Verfügung stehen.

Koordinierender Arzt

Derjenige, der die Kooperation der an der Versorgung eines Patienten beteiligten Ärzte managt, der Koordinationsarzt, sollte in der Regel ein Hausarzt sein. Nach den Vorgaben des EBM (Abschnitt 37.1, Präambel Nr. 2) können aber auch Ärzte aus dem neurologisch-psychiatrischen Bereich die Funktion übernehmen. Entscheidend ist, dass alle beteiligten Ärzte und Ärztinnen sich einigen und auf einen Arzt oder eine Ärztin festlegen. Diese Entscheidung muss in einer schriftlichen Vereinbarung dokumentiert werden. Für diese koordinierende Tätigkeit und die Betreuung des Patienten im Rahmen eines Kooperationsvertrages kann der koordinierende Arzt einmal im Behandlungsfall die GOP 37105 abrechnen, die mit 275 Punkten bewertet ist (aktuell 30,98 €). Aus dem obligaten Leistungsinhalt der GOP 37105 geht auch hervor, dass zumindest ein weiterer Arzt einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit dem Heim abgeschlossen haben muss: „Koordination von diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen und der pflegerischen Versorgung in der stationären Pflegeeinrichtung mit weiteren Ärzten, die an der Versorgung gemäß einem Kooperationsvertrag nach § 119 b SGB V teilnehmen, sowie einbezogenen Pflegefachkräften und Steuerung des multiprofessionellen Behandlungsprozesses“.

Kooperierender Arzt

Für Ärzte und Ärztinnen, die ebenfalls Patienten im Heim betreuen und einen Kooperationsvertrag mit dem Heim abgeschlossen haben, aber keine koordinierende Funktion ausüben, bleiben die GOP 37100 und 37102. Die GOP 37100 ist dabei für die Betreuung des Patienten als Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale einmal im Behandlungsfall, aber nur zweimal im Krankheitsfall abrechenbar.

Die GOP 37102 hat denselben obligatorischen Leistungsinhalt, ist aber eine Zuschlagsposition zu den GOP 01410 oder 01413; auch sie ist lediglich einmal im Behandlungsfall, aber in jedem Behandlungsfall abrechenbar. Sowohl die GOP 37100 als auch die GOP 37102 sind mit 125 Punkten bewertet (aktuell 14,07 €). Eine weitere Möglichkeit der Abrechnung besteht im Rahmen von Mitbesuchen (GOP 01413). Als Zuschlag zur GOP 01413 ist die GOP 37113 (106 Punkte/aktuell 11,94 €) abrechenbar, ebenfalls allerdings nur im Rahmen eines Kooperationsvertrages. Die GOP 37113 ist allerdings bei jedem Besuch nach GOP 01413 berechenbar.

Fazit

Vor allem für Kollegen und Kolleginnen, die viele Heimbewohner betreuen und regelmäßige Besuche durchführen, lohnt sich also ein Kooperationsvertrag. Allein die Verdopplung des Honorars für den Mitbesuch auf das Niveau des normalen Besuches führt zu einem merkbaren Mehrumsatz ohne zusätzliche Mehrarbeit.

Ausschlussregeln
Da die Betreuung eines Patienten logischerweise nur einmal bezahlt wird, schließen sich die GOP 37100, 37102 und 37105 gegenseitig im selben Behandlungsfall aus.
Nicht ausgeschlossen gegenüber den genannten Positionen ist die GOP 37113, die neben jedem Mitbesuch berechnet werden kann, womit die niedrig bewerteten Mitbesuche aufgewertet werden.
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Author's imageIlias TsimpoulisChief Medical Officer bei Doctolib
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