Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung
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Wundversorgungen werden in Hausarztpraxen unterschiedlich häufig erbracht. Das hängt zum einen von der Nähe zu einer Krankenhausambulanz ab, andererseits aber auch davon, wie fit der einzelne Hausarzt darin ist und was er sich selbst zutraut. In diesem Beitrag wollen wir die Einzelheiten und Besonderheiten bei der EBM-Abrechnung (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) darlegen.

Primäre Wundversorgung mit GOP 02300 bis 02302 abrechnen

Insgesamt ist die primäre Wundversorgung für Hausärzte mit den GOP 02300 bis 02302 abzurechnen, wobei – anders als in der GOÄ (Gebührenordnung Ärzte) – die Größe einer Wunde hier keine Rolle spielt, ebensowenig der Verschmutzungsgrad. Da die „primäre Wundversorgung“ jedoch gleichzusetzen ist mit der Erstversorgung einer Wunde, können diese Positionen nicht für wiederholte Versorgungen einer älteren Wunde angesetzt werden.

Einfache Wundversorgung bei Kindern

Einfache Wunden, ohne nötigen aktiven Wundverschluss, werden bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit der GOP 02301, danach mit der GOP 02300 abgerechnet. Dies gilt auch für relativ kleine Wunden, die dem Arzt oftmals nur so „en passant“ gezeigt werden, auch wenn diese Wunden nur etwas gereinigt, nur desinfiziert oder nur mit einem Heftpflaster versorgt werden.

Wundversorgung mit Wundverschluss korrekt abrechnen

Zum aktiven Wundverschluss in der Praxis gibt es grundsätzlich vier Möglichkeiten:

  • Bei Wundverschluss durch Naht ist die GOP 02301 ab zwölf Jahren, die GOP 02302 bei Kindern bis elf Jahren abzurechnen – unabhängig von der Größe der Wunde.

  • Klammerung ist zwar im Legendentext der GOP 02300 bis 02302 nicht explizit erwähnt, dürfte aber mit denselben GOP wie bei der Nahtversorgung abgerechnet werden können.

  • Der Wundverschluss mit Gewebekleber ist bei allen Patienten mit der GOP 02301 abrechenbar.

  • Bleibt noch der Verschluss durch Pflasterzug (Steristrips). Dieser ist lediglich mit der GOP 02300 (ab 12 Jahren) beziehungsweise 02301 (bis 11 Jahre) abrechenbar.

Leistungsinhalt

In den Leistungen der primären Wundversorgung sind einige Zusatzleistungen enthalten, die nicht gesondert abrechenbar sind. Dazu gehören vor allem erforderliche Lokalanästhesien und der einfache Wundverband.

Leistungsausschlüsse

Ausgeschlossen in derselben Sitzung ist unter anderem die Abrechnung der GOP 02313 im Rahmen der Behandlung eines diabetischen Fußes. Im gesamten Behandlungsfall neben den GOP 02300 bis 02302 ausgeschlossen sind die GOP 02310 (Behandlung einer chronischen Wunde) und 02312 (Behandlung eines Ulcus cruris). In allen drei Fällen sind Materialien eigens ansetzbar. Ein weiterer Abrechnungsausschluss besteht neben der GOP 31600 (postoperativer Betreuungskomplex für Hausärzte) innerhalb der ersten 21 Tage nach einer ambulant durchgeführten Operation aus dem Abschnitt 31.2 des EBM.

Abschnitt 2.3 Präambel Nr. 4

Mehrfachabrechnung ist möglich

Etliche Nachfragen zeigen, dass bei der Wundversorgung Unsicherheit herrscht. Die meisten Gebührenordnungspositionen (GOP) sind nur einmal je Sitzung abrechenbar. Auch wenn der Legendentext bei den GOP 02300 bis 02302 eine nur einmalige Abrechnung am Tag erlaubt, sind sie jedoch bei mehreren offenen Wunden und bei Angabe der ICD-10-GM-Kodes T01.- „Offene Wunden mit Beteiligung mehrerer Körperregionen“ auch mehrfach nebeneinander bis zu fünfmal in einer Sitzung möglich. Dasselbe gilt ebenso bei den ICD-10-GM-Kodes D22.- „Melanozytennävus“. (Präambel zu Abschnitt 2.3 Nr. 4 EBM)

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