Insektenstiche präzise abrechnen
Dr. med. Heiner PaschSo unterschiedlich Menschen auf einen Insektenstich reagieren, so unterschiedlich kann auch die Abrechnung in der hausärztlichen Praxis aussehen. Das sollten Sie beachten.
Nach Angaben des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) reagieren etwa zwei Prozent der deutschen Bevölkerung auf Insektenstiche mit Beschwerden, die über eine lokale Reaktion hinausgehen. Auch wenn die meisten Menschen dies folgenlos überstehen, werden in Deutschland jährlich etwa 20 Todesfälle nach einem Wespen-, Bienen- oder Hornissenstich gemeldet, wobei die Dunkelziffer noch höher sein dürfte.
Abrechnung Lokalreaktion beim Insektenstich
Bei lokaler Reaktion – in der Regel Rötung, Schwellung und Juckreiz – kommen meist eine Beratung und eine eher symptombezogene Untersuchung zur Abrechnung. Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ist dann nur die Versichertenpauschale (03000) abrechenbar, allerdings fügt die KV noch einige Pauschalen hinzu (03020, 03040, 03060, 03061, 32001). Vereinzelt lässt sich auch ein Gespräch mit der 03230 abrechnen, etwa bei sehr ängstlichen Patienten. In der Gebührenordnung-Ärzte (GOÄ) kommen hier normalerweise die Nrn. 1 und 5 zur Abrechnung, in seltenen Fällen auch mal die Nr. 3. Wird als erste Linderung eine Eispackung aufgelegt, kann die Praxis zusätzlich die Nr. 530 abrechnen.
Abrechnung systemische Reaktion
Deutlich mehr Beachtung und auch Aufwand muss eine großflächige oder auf jeden Fall eine allgemeine generalisierte beziehungsweise systemische Reaktion auslösen. Neben den schon beschriebenen Maßnahmen ist hier immer ein venöser Zugang zu legen, da die Entwicklung nicht vorhersehbar ist. Neben der Infusion einer isotonischen Flüssigkeit können hier auch Medikamente durch die liegende Braunüle injiziert werden. Diese Leistungen sind im EBM – anders als in der GOÄ – allerdings nicht gesondert abrechenbar. Bei Privatpatienten mit GOÄ-Abrechnung kommen hier die Nr. 271 oder 272 für die Infusion und die Nr. 261 für die Injektion von Medikamenten durch die liegende Braunüle in Frage. Dabei sollten die Sachkosten nicht vergessen werden (Infusionsbesteck, Infusionslösungen und Medikamente). Die Abrechnung der höherwertigen Nr. 253 anstelle der Nr. 261 wäre nur dann möglich, wenn Injektion und Infusion durch getrennte Venenpunktionen erfolgten. Bei entsprechender Symptomatik ist auch eine Spirometrie erforderlich, die im EBM mit der 03330 abgerechnet wird. Die GOÄ kann hier mit den Nrn. 605 und 605a aufwarten.
Insektenstich im Notfalldienst
Generell, aber auch im Notfalldienst kann es zu einem Hilferuf eines Patienten wegen einer generalisierten Allergie kommen, der einen Notfallbesuch auslöst. In der Regelversorgung wird dieser im EBM mit der 01411 oder der 01412 abgerechnet. Im organisierten Notfalldienst immer mit der 01418 und hier uhrzeitabhängig zusätzlich die Notfallpauschale 01210 oder 01212.In der GOÄ ist jeder Besuch mit der Nr. 50 abrechenbar, wobei die Dringlichkeit und die Uhrzeit der Ausführung mit den Zuschlägen E bis H konkretisiert werden. Zusätzlich sollte das Wegegeld gemäß § 8 abhängig von der Entfernung abgerechnet werden.
Diagnosen-Codierung
ICD-Codes in Zusammenhang mit Insektenstichen
T14.03 Insektenbiss oder -stich (ungiftig)
T63.4 Gift sonstiger Arthropoden, inkl. Insektenbiss oder -stich (giftig)
T78.2 Anaphylaktischer Schock, nicht näher bezeichnet, inkl. Allergischer Schock , o. n. A.; Anaphylaktische Reaktion, o. n. A.; Anaphylaxie, o. n. A.
In den ICD-10-GM-Kapiteln S00.- bis S70.- finden sich entsprechende Codes für Insektenbisse bzw. -stiche (ungiftig) in genau definierten Körperregionen (z. B. S10.13: am Hals).